Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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B. Großhändlern, welche einen regelmäßigen Export von Spielkarten in solchem Um- 
fange betreiben, daß der Steuerwerth der ausgeführten Kartenspiele in jedem Jahre min- 
destens 3 000 Mark beträgt, kann von der obersten Landesfinanzbehörde ein Ausfuhrlager 
ungestempelter Spielkarten unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: 
1. die Vawiliigung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruf- 
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lich. Dieselbe erlischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten 
Umfange zurückbleibt, wenn der Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des 
im §. 18 Absatz 2 des Gesebes gedachten Falles, seine Gewerbsgehülfen oder 
Arbeiter eine Hinterziehung des Spielkartenstempels (§5. 10—12 des Gesetzes) 
oder wiederholt eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften 
16 des Gesetzes) verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das 
Jundeeogebiet abgesetzt werden; 
die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu 
sichernden, der Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfenden 
Lagerraum aufbewahrt werden; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten 
weck zu verwenden und von dem Lagerinhaber sorgfältig unter Verschluß zu 
halten. Veränderungen des Lagerraums hat der Lagerinhaber 3 Tage vor 
ihrer Ausführung der Stenerbehörde anzuzeigen; 
der bagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten 
und hat eine Kaution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbe- 
hörde zu bestellen. 
die in das bager aufgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr 
aus dem Bundesgebiete verwendet werden. Versendungen und Absaßz im 
Bundesgebiete sind ausgeschlossen. Nur bei Auflösung des Lagers kann der 
Restbestand zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa gestattete Verpackung, 
Umpackung oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amtlicher 
Aufsicht geschehen; 
. die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Beslimmungsortes 
und des Schiffes, miltels dessen die Ausfuhr erfolgen soll, des Schiffeführers, 
sowie der Anzahl und Blätterzahl der Spiele der zusländigen Steuerbehörde 
schriftlich anzumelden, unter deren spezieller Revision und Aussicht zu verpacken 
und zu verschließen. Die Ausfuhr ist nach den unter A. 2 ertheilten Vor- 
schriften nachzuweisen; 
der Lagerinhaber hat nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde über den Zu- 
und Abgang ein vagerbuch zu führen. Auf der linken Seite ist der gesammte 
Zugang an ungestempelten Karten, auf der rechten Seite der Abgang durch 
Versendung in das Ausland sefort bei der Entfernung der Karten aus dem 
Lager einzutragen. Die Eintragungen sind durch die mit der amtlichen Re- 
visionsbescheinigung versehenen Einfuhr= und Ausfuhranmeldungen zu belegen. 
Der Lagerinhaber hat das Lagerbuch nebst Belägen zur Einsicht der Steuer- 
beamten im Lager offen zu legen, auch auf Verlangen denselben die Einsicht 
der den Bezug und Absah von Spielkarten betreffenden Geschäftsbücher zu ge- 
stalten. Er ist persönlich für die Richtigkeit der Buchungen und für die jeder-
	        
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