117
zeitige Uebereinstimmung des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das
Lager ist mindestens einmal vierleljährlich von Stenerbeamten zu revidiren, der
Soll, und Istbestand zu prüfen und ein, die Summen des Zugangs und des
Abgangs und den Sollbestand enthaltender Auszug mit der Bescheinigung des
Istbestandes, nach den verschiedenen Steuersätzen geordnet, der zuständigen
Steuerbehörde zur Vergleichung mit ihren auf Grund der Abfertigungen zu
und von dem Lager zu führenden Auschreibungen vorzulegen. Abweichungen, die
sich bei dieser Vergleichung des Soll= und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zu-
widerhandlungen gegen dic vorstehenden Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen;
betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit Gestempelten Karten, so muß das
Lager und die Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ansfuhr-.
lager getrennten Raume befinden.
C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feilhalten will, hat dies vorher bei der
zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslocal außerlich als
Verkaufostelle von Spielkarten zu bezeichnen, über Ein= und Verkauf von Spielkarten
nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch zu führen und den Steuerbeamten
auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich au dem der Sleuerbehörde angemel-
deten Ort guszubewahren, Ein Wechsel des Lokals ist der letzteren binnen 3 Tagen anzumelden.
D. Reichsbevollinãchtiglen und Stationskontrolöre üben bezüglich des Spiel-
burtenstenpe in den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch
§. 22 des Gesetzes für das Zollgebiet des Reichs übertragen sind.
Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die
gelegentlich ihrer Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spielkarten-
stempel-Kontraventionen festzustellen und der zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen
Behörde anzuzeigen.
*
VI. (Zu §§. 5, 6 und 24.)
Die Beslimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation,
Stempelung, Aufbewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die Mel.
dungen an die Seerbeherde und den Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem an-
liegenden Regulaliv, — die Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in der
Anlage B. zusammengestellt.
Berlin, den 6. Juli 1873
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Amlage A.
Regulativ,
betreffend
den Betrieb der Spielkartenfabriken.
§. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldireclivbehörde, in deren Be-