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zirk die Anfertigung stattfinden soll, in den Jollausschlussen der obersten Landesfinanzbe-
hörde, eine Beschreibung und Zeichnung der Fabrikräume in zwei Exemplaren einzureichen,
welche die ganze Anlage und alle einzelnen Gebände — wenn auch nicht alle Räume
derselben zur Kartenfabrikation bestimmt sind — umfassen muß. Die Näume, worin die
Fabrikation betrieben wird, müssen, soweit möglich, unter Angabe des speciellen Fabri-
kationstheiles, für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, besonders bemerkt werden.
in Exemplar wird mil dem Genehmigungsvermerk versehen und dem Fabrikanten
zurückgegeben.
Die Fabrikanlage und die einzelnen Räume derselben müssen derart beschaffen sein,
daß die sieuerlichen Revisionen dem Zwecke entsprechend ohne Schwierigkeiten ausgesührt
werden können. Von dem Beginn des Betriebs ist der Steuerbehörde spätestens an dem
vorhergehenden Werktage Anzeige zu machen.
Die Inhaber bestehender Anlagen zur Anfertigung von Spielkarten sind verpflichtet,
vor dem 1. Jannar 1879 mit der im §. 5 Absah 3 des Gesetzes vorgeschriebenen An-
zeige eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende Beschreibung und Zeichnung einzu-
reichen, sofern eine solche nicht bereits früher für die Zwecke der Kontrolirung einer lan-
debges blihen Spielkartensleuer eingereicht worden ist
2. Eine Verlegung, Erweiterung oder Veränderung der deklarirten Fabrikein-
richtung darf nur nach vorgängiger Genehmigung der mit der steuerlichen Aufsicht über
die Fabrik beauftragten Amtostelle vorgenommen werden. Von Besihveränderungen muß
der Besihnachfolger dicser Amteslelle spätestens binnen 4 Wochen nach dem staltgefuudenen
Wechsel neige macher
Die gebritanten sind gehalten, von jeder Sorte Spielkarten, welche sie zu
—il beabsichtigen, ein Musterspiel bei der Stenerbehörde niederzulegen. Dieselben
haben ferner einem der Steuerbehörde vorher anzuzeigenden Blatte jedes Spiels ihre Firma
oder ein von der Steuerbehörde genehmigles Fabrikzeichen aufzudrucken.
§5. 4. Sämmtliche Arbeilen der Kartenfabrikation sind ausschließlich in den ge-
nehmigten, bezw. angesaglen gübrikräumen auszuführen. Auf Antrag zuverlässiger Fabri=
kanten kann jedoch von der im F. 1 bezeichneten Behörde unter folgenden Bedingungen
gestattet werden, daß die vorgearbeiteten (schwarz oder blau gedruckten) Karten von den
dazu bestimmten Arbeitern in ihren Wohnungen kolorirt werden:
a) die Genehmigung erfolgt auf Widerruf;
b) die zum Koloriren ausgegebenen Karten sind binnen einer bei der Ausgabe zu
bestimmenden angemessenen Frist in voller Anzahl, mit Einschluß der etwa
bei dem Koloriren oder sonst verdorbenen, an den Fabrikanten zurückzuliesern;
c) der Fabrikant hat nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Kontobuch
zu führen, welches die Anzahl und Gattung der an die einzelnen betheiligten
Arbeiter ausgegebenen Karten, die Zurücklieserungsfrist und das Datum der
Ausgabe und der erfelgten Zrücklieferung enthält und den Steuerbeamten zur
Einsicht vorzulegen ist.
5. Ferlige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Sleuerbehörde
angezeigten, gegen Entwendung gesicherten Behältnisse niedergelegt werden, welches von
dem Fabrikantken sorgfällig unter Verschluß zu halten ist.