Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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6. Die zum Absatze im Bundesgebiete bestimmten Kartenspiele sind der Steuer- 
behörde behufs der Stempelung mit einer in zwei Exemplaren einzureichenden Anmeldung 
vorzuführen, welche die Anzahl und Vlätterzahl der abzustempelnden Kartenspiele enthalten 
muß. Das eine Exemplar erhält der Fabrikant, mit der Steuerquiktung versehen, als 
Belag für seine Buchführung (§. 8) zurück. 
Versendungen ungestempelter Spielkarlen nach Orten im date sind nur be- 
hufs Aufnahme der Karten in die auf Grund des §. 26 Nr. 3 des Gesetzes bewilligten 
Ausfuhrlager zulässig. In diesem Falle finden die unter F. 7 für die Ausfuhr aus dem 
Bundesgebiete ertheilten Vorschrislen mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Ve- 
öleitschein-Erledigungsamt die Ausgangsabfertigung der Spielkarten erst vorgnommen 
werden darf, nachdem die Anmeldung derselben bei der zuständigen Behörde in den Zoll- 
ausschlüssen bescheinigt ist. 
§. 7. Die zur Ausfuhr aus dem Bundeögebiete bestimmten Karten sind der Steuer- 
behörde anzumelden und nach genauer Revision unter Aussichl derselben zu verpacken. 
Gegen Uebernahme der Verpflichtung für die Stempelsteuer und Sicherstellung der letztern 
erfolgt die Abfertigung auf Uebergangs- beyw. Begleilschein oder, salls die Spielkarten 
von dem Sihe eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland geführt werden, auf Aus- 
hangsdeklaration. Für die Ausfuhr der in den Jollausschlüssen gefertigten Karten kommen 
die Bestimmungen zur Anmwendung, welche für die Ausfuhrlager gelten (Ziffer V. A. 2 
der Auoführungsvorschrift). 
Soleen inländische Karlen aus einem Theilc des Bundesgebiets in den anderen durch 
das Ausland oder durch die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesgebicte 
versendet werden, so isl das bei dergleichen Waarenversendungen überhaupt vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
Ungesltempelte Spielkarten, welche an den inländischen Fabrikanten zurückgesendet were 
den, können ohne Abstempelung in das Verschlußlager unter Anschreibung in Zugang (F. 8) 
wieder aufgenommen werden, wenn ihre Hersiellung in der Fabrik und die Versendung 
aus dem Bundesgebiete erwiesen wir 
§. 8. Ueber die verfertigten arten ist der Fabrikant gehalten, zwei Bücher zu 
lühnen und solche zur Einsicht der Steuerbeamten in der Fabrik offen zu legen. Für die 
chtigkeit der Buchung und far die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes an 
fertigch Spielkarten (F. 5) ist der Fabrikant verantwortlich. Das eine Buch hat auf 
der linken Seite den gesammten Zugang an Spielkarten und auf der rechten Seite den 
Abgang durch Stempelung, Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Versendung behufs Auf- 
nahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Karten (S. 26 Nr. 3 des Gesebes) nachzuweisen. 
Die Anschreibungen hinsichtlich der Karten, welche in dem unter §F. 5 erwähnten Be- 
hältnisse niederlegt werden, sind sofort nach der Aufnahme bezw. Entfernung der Karten 
zu bewirken. Sind Karten unmittelbar nach deren Ferliostellung zur Stempelung, zur 
Aussuhr aus dem Bundesgebiete oder Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter 
Karlen (. 26 Nr. 3 des Gesetzes) gelangt, ohne zuvor in das unter §. 5 erwähnte 
Behältniß aufgenommen zu sein, so muß dies in dem Buche verzeichnet sein. Das zweile 
Buch ist zum speziellen Ausweise über die gestempelten Karten bestimmt, und muß auf
	        
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