Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten, und auf der rechten Seite den 
Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen. 
Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang geschehen, 
bemerkt, und bei dem Verkauf und der Versendung der gestempellen — müssen 
Name und Wohnort des Käusers resp. Empfängerd genau angegeben w 
en revidirenden Beamtlen sind die vorhandenen fertigen Karten w der 
iberzähligen und Ausschußbläller sämmtlich vorzulegen (§. 14 ded Gesetzes) 
§. 9. Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Kuoichüläne 
müssen gesammelt, in dem der Steuerbehörde hierzu angemeldeten Behältnisse unter Ver- 
schluß gebracht und die Ausschußblälter in der von der Steuerbehörde zu bestimmenden 
Zeit unter Aussicht der kontrolirenden Beamten sämmtlich unbrauchbar gemacht werden. 
n der Regel geschieht dies dadurch, daß die Blätter in der Mitte eingeschuitten werden. 
Auf den Antrag des Fabrikanten kann die oberste Landesfinanzbehörde ein anderes, gegen 
den Gebrauch der Blätter zum Kartenspiel völlig sicherndes Mittel zulassen. In allen 
Fällen sind die Aßblätter, und bei Spielkarten, welche solche nicht enthalten, 4 andere 
Vlälter, welche der Reichskanzler zu bestimmen hat, wenn sie als Ausschuhblätter ausge- 
sondert werden, zu vernichten 
Der Einzelverkauf von Spielkarten in Mengen von weniger als zehn Spielen 
ist den Spielkarlenfabrikanten nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen vollständig 
getreunten Lokale gestattet. Befindet sich dieses Lokal in demselben Gebäude, in welchem 
die Fabrikation der Spielkarten betrieben wird, so darf dasselbe nur nach vorgängiger Ge- 
nehmigung der Steuerbehörde benußt werden. Die Fabrikanten sind verpflichtet, jede 
Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe dieselbe in das betreffende 
Lokal übergeführt wird, in dem zum Ausweise über die gestempelten Karten dienenden 
Buche (F. 8) abzuschreiben, und in ein über den Einzelverkauf zu führendes Buch einzu- 
tragen, auch in lebterem mindesten täglich Galtung und Anzahl der abgesetzten Spiele 
anzuschreiben. Der erste Absatz des §. 6 des Gesetzes findet auch auf den Einzelverkauf 
der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale Anwendung. 
Versendungen einzelner Karlenspiele alS Proben u. s. w. nach Orten außerhalb des 
Sibes der Fabrik begründen die Anwendung der vorstehenden Vorschriften über den 
Einzelverkauf der Fabrikanten nichk. 
Anlage B. 
Bestimmungen 
über 
die Nachversteuerung der Spielkarten. 
.Zuständig zur Erhebung der Nachsteuer ist bezüglich der Spielkartenfabriken die 
Steuerstelle, welche die steuerliche Aussicht über dieselben zu führen hat. Im übrigen aber 
kann die Anmeldung und die Entrichtung der Nachsteuer bei jeder Reichssteuern erheben- 
den Amtoslelle erfolgen, in deren Bezirke die betreffende Handelsniederlassung oder der 
Aufenthaltoort des Anmeldenden belegen ist, in den Zollauoschlüssen bei den unler Ziffer I. 
der Ausführungsvorschriften bezeichneten Amtsstellen.
	        
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