Dies wird andurch pon eullchen Kennmiß gebracht.
G 5 878.
s- Furilich Reuß-Pl. Landegregierung.
Fab. er. J. Arnold.
§S. Regierungs-Bekanntmachung vom 11. Februar 1878,
Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874 betreffend.
Nachstehende -m der Postordnung vom 18. December 1874" werden
in Gemähheit §. 5 6 Gesehes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28.
Oktober 1871 W S. 104.r hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 11. Februar
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
Verlin, 4. Februar 1878.
Abänderungen
der
Postordnung vom 18. Derember 1871.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in fol-
unden munte uöheindn
20a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, er-
jelt der Absatz IX folgende Fassung:
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Poslauftrag nebst dem Wechsel nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen
Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen
Empfängers durch den Vermerk Eofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauf-
trags-Zormulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Die-
selbe Lescheht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den nenen Empfänger.
m 8 „Bestellung“ belreffend, erhalten die Absätze III, IV und V fol-
de Fassung:
III. Für die Vestenung der gewöhulichen Packete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1) bei den —N—“e I. Klasse:
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliiigggg .. ,-0 Pl.,
4) für schwerere Mackteeeeeeees„
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Vozie
hörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich anf 15 Pf.
und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. feftgesezt werden.