Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Selbstverständlich sind die genannten Oberbehörden auch ferner befugt, die betreffen- 
den Geschäfte selbst vorzunehmen oder andere Beamte damit zu beauftragen. Auch wird 
durch Vorstehendes an der Zuständigkeit und Obliegenheit der Iustiz= und Verwaltungs- 
behörden zur Revision und fortlaufenden Controlirung ver Sportelkassen derselben nichts 
eändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 31. August 1878. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber.
	        
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