Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

2) bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließligg 5 Df., 
b) für schwerere Pscke........................ 
Gehören zwei oder mehrere Packete zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste 
Packet die ardngsmähige Vestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr 
von 5 Pf. er 
IV. Für ““ Been der Brfe wit Werthangabe und der Packete mit Werthan- 
gabe im Ortöbestellbezirke werden erhoben 
1) für brefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Vetrage von 1 500 Mrkk 5 P., 
b) im Vetrage von mehr als 1 500 und bis 3 000 Mark 10 
2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber 
der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Säße ergiebt, diese letzteren. 
V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3 000 Mark 
beftellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große 
Orte kann durch besondere Verfügung der obersten pchart die Bestellgebühr auch bei 
Pachein mit Werkhangabe von 3 000 Mark und weniger auf 20 P. festgesett werden. 
Im 8. 34, „An wen die Bestelumg geschehen muß“ betreffend, kreten im Absatz 
V an Stelle der beiden ersten Sätze („Die Behändigung an dritte Personen ist 
unzulässig“ bis „bestellt peng folgende Säte: 
1) Einschreibsendungen E. 16 
2) Pestanweisungen (F. 17), 
3) Telegraphische Postanweisungen (F. 18), 
4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage 
von je 300 Mark (F. 32 Alf. l), 
5) Post-acktadressen zu eingeichriebenen te und # „badlen mit einer 
erthangabe bis zum Betrage von je 300 M. (S. 3 
sind an den Adressatt oder dessen Bevollmächtigten selbst zu 28 — der Adressat 
oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief- 
träger oder Boten der Zutrikt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegen- 
stände auch an ein E#swachsenes Familienglied des Adressaten bz. des Bevollmächtigten 
desselben bestellt werden. 
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werlhangabe im Betrage von mehr 
als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mil einer Werthangabe im Betrage 
von mehr als 300 Mark müssen an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst 
bestellt werden. 
Die Bestlellung der Einschreibsendungen, uer Postanww ismngen, der telegraphischen 
Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, serner der Post-Packetadressen zu einge- 
schriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Adressaten 
selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk 
„Eigenhändig“ versehen sind. 
4. In demselben Paragraphen erhält der Absah VIl folgende Fassung: 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Enyengsbelennhoi
	        
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