Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

150 
in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen 
Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines 
neuen Arbeilsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider 
nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriltsmäßigen Eintragungen zu machen unter- 
lassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter enk- 
schädigungpflichtig. Der Auspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb 
vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
8. 113 
eim Ablange. können die Arbeiter ein Zeuguiß ũber die Art und Dauer ihrer 
Vesch n forder 
Dieses Beng ist auf Verlangen der aheier auch auf ihre Führung auszudehnen. 
8. 
Auf Antrag des Arbeikers bat die S#lebollheilehre die Eintragung in das Ar- 
beitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten= und stempelfrei zu be- 
glaubigen. 
S. 115. 
Die Gewerbekreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in Reichs- 
währung auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Die Verabfolgung von Lebensmitleln 
an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die anchaffungolste nicht Abersteigenden Preise 
erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können den Arbeitern Wohnung, 
Feuerung, Landuutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzueien und ärztliche Hülfe, sowie 
Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeilen unter Anrechnung bei der 
Lohnzahlung verabfolgt werden. 
F. 116. 
Arbeiler, deren Forderungen in einer dem §. 115 ———— Weise berichtig! 
worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des 115 verlangen, ohne 
daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen uslignsen werden kann. 
Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Gmpfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert 
ist, derjeuigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen 
einer anderen zum Beslen der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebe- 
hörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
7. 
Verträge, welche dem §. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Sselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von 
ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen 
Verkaufostellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem 
anderen Zweck als zur Béctheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der 
Arbeiter oder ihrer Familien. 
S. 118. 
Forderungen für Waaren, welche dem F. 115 zuwider kreditirt worden sind, können
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.