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in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen
Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines
neuen Arbeilsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider
nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriltsmäßigen Eintragungen zu machen unter-
lassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter enk-
schädigungpflichtig. Der Auspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb
vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.
8. 113
eim Ablange. können die Arbeiter ein Zeuguiß ũber die Art und Dauer ihrer
Vesch n forder
Dieses Beng ist auf Verlangen der aheier auch auf ihre Führung auszudehnen.
8.
Auf Antrag des Arbeikers bat die S#lebollheilehre die Eintragung in das Ar-
beitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten= und stempelfrei zu be-
glaubigen.
S. 115.
Die Gewerbekreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in Reichs-
währung auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Die Verabfolgung von Lebensmitleln
an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die anchaffungolste nicht Abersteigenden Preise
erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können den Arbeitern Wohnung,
Feuerung, Landuutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzueien und ärztliche Hülfe, sowie
Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeilen unter Anrechnung bei der
Lohnzahlung verabfolgt werden.
F. 116.
Arbeiler, deren Forderungen in einer dem §. 115 ———— Weise berichtig!
worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des 115 verlangen, ohne
daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen uslignsen werden kann.
Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Gmpfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert
ist, derjeuigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen
einer anderen zum Beslen der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebe-
hörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse.
7.
Verträge, welche dem §. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Sselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von
ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen
Verkaufostellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem
anderen Zweck als zur Béctheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der
Arbeiter oder ihrer Familien.
S. 118.
Forderungen für Waaren, welche dem F. 115 zuwider kreditirt worden sind, können