Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder souft geltend gemacht 
werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar enlstanden oder 
miltelbar erworben find. Dagegen sallen dergleichen Forderungen der in §S. 116 be- 
zeichneten Kasse zu. 
. 119. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §S§. 115 bis 118 sind gleich zu achten deren 
Familienglieder, Gehũlfen, Beauftragle, Geschäftssührer, Aufseher und Faktoren, sowie an- 
dere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar 
oder miltelbar betheiligt ist. 
Unter den in S§. 115 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Per- 
sonen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der 
lebteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt find. 
§. 120. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Arbeitern unter 
achtzehn Jahren die durch das Alter derselben gebotene besondere RNücksicht auf Gesund- 
heit und Sittlichkeit zu nehmen. 
Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeinde- 
behörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, 
hierzu die, erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. 
Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungs- 
schule, soweit die Verpflichtung nicht landesgesetlich besteht, durch Ortsslalut (5. 142) 
begründet werden. 
Die Gewerbeunternehmer sind endlich verpflichkek, alle diejenigen Einrichtungen her- 
zustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Ge. 
werbebetriebs und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gesahr für Leben 
und Gesundheit nolhwendig sind. Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer 
bestimmien Art herzustellen sind, können durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften 
erlassen werden. Soweit solche nicht erlassen sind, bleibt es den nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörden überlassen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
8. 120u. 
Streitigkeiten der selbsländigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeilern, die auf den 
Antritl, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeilsverhältnisses, auf die gegenseitigen 
Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Juhalt der Arbeitsbücher oder 
Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit a diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, 
bei diesen zur Entscheidung zu bring 
Insoweit solche besondere Vebe# nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die 
Gemcindebehörre. Gegen diese Eutscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 
zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch die Verufung nicht aufgehalten. 
Durch Ortsstatut (S. 142) können an Stelle der gegenwärtigen hierfür bestimmten 
Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die 
Gemeindebehörde unter gleichmäßtiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden.
	        
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