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von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder souft geltend gemacht
werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar enlstanden oder
miltelbar erworben find. Dagegen sallen dergleichen Forderungen der in §S. 116 be-
zeichneten Kasse zu.
. 119.
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §S§. 115 bis 118 sind gleich zu achten deren
Familienglieder, Gehũlfen, Beauftragle, Geschäftssührer, Aufseher und Faktoren, sowie an-
dere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar
oder miltelbar betheiligt ist.
Unter den in S§. 115 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Per-
sonen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der
lebteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt find.
§. 120.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Arbeitern unter
achtzehn Jahren die durch das Alter derselben gebotene besondere RNücksicht auf Gesund-
heit und Sittlichkeit zu nehmen.
Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeinde-
behörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen,
hierzu die, erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungs-
schule, soweit die Verpflichtung nicht landesgesetlich besteht, durch Ortsslalut (5. 142)
begründet werden.
Die Gewerbeunternehmer sind endlich verpflichkek, alle diejenigen Einrichtungen her-
zustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Ge.
werbebetriebs und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gesahr für Leben
und Gesundheit nolhwendig sind. Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer
bestimmien Art herzustellen sind, können durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften
erlassen werden. Soweit solche nicht erlassen sind, bleibt es den nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörden überlassen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
8. 120u.
Streitigkeiten der selbsländigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeilern, die auf den
Antritl, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeilsverhältnisses, auf die gegenseitigen
Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Juhalt der Arbeitsbücher oder
Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit a diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen,
bei diesen zur Entscheidung zu bring
Insoweit solche besondere Vebe# nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die
Gemcindebehörre. Gegen diese Eutscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen
zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch die Verufung nicht aufgehalten.
Durch Ortsstatut (S. 142) können an Stelle der gegenwärtigen hierfür bestimmten
Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die
Gemeindebehörde unter gleichmäßtiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden.