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wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden
kommen lassen;
wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben die
Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder mit den
Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze
oder die guten Sitten laufen;
4l wenn der Arbeilgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen
Weise augzahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder
wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht;
4 wenn bei Fortsetung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehen des Arbeits-
vertrages nicht zu erkennen war.
In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine
Woche bekannt sind.
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8. 126.
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger
Beendigung des Arbeiksverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früberen Arbeitgeber
für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner milverhaftet. In gleicher Weise
haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von
dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
3. Lehrlingsverhältnisse.
§. 126.
Der Lehrherr ist verpflichtel, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden
Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge
und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigueten,
ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ansbildung des vehrlings leiten. Er darf dem
Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen ersorderliche Fit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienslleistungen
nicht entziehen. Er hat den Kchriing * Arbeitsamkeit und zu gulen Silten anzuhalten
und vor Ausschweisunten zu bewahren
127.
Der Lehrling ist der väterlichen Zuchl des Lehrherrn unterworsen. Dem;enigen
gegenüber, welcher ar Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur
Folgsamkeit verpflichtet.
8. 128.
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nichl vereinbart ist, während der
ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden.
ne Vereinberung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll,
ist.