156
Morgens beginnen und nicht über 812 Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden
müssen an jedem Arbeitotage regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Pausen müssen
für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute zwischen vierzehn und sechozehn Jahren
Mittags eine Stunde, sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens
betragen.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem
Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge-
stattlet werden, wenn in denselben diejenigen Theile deo Betriebes, in welchen jugendliche
Mbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Nausen völlig eingestellt werden.
i Sonn= und Festtagen, jowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für
den gesehalen und Ronfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unterricht bestimmten
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
137.
Die N’ eines Kindes in Fabriken ist nicht gestattet, wenn dem Arbeit-
geber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt isl. Eines Arbeitsbuches
bedarf es daneben nicht.
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vor-
mundes durch die Drteoligeibeherre kosten- und slempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung
dbes Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zuslimmung desselben
ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der Gekurt, sowie die Religion des
Kindes, den Namen, Stand und letzten Wohnort des Vaters oder Vormundes und außer-
dem die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (F. 135) getroffenen Einrichlungen
anzugeben.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen jeder-
zeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhällnisses dem Vater oder Vormund wieder
auszuhändigen. Ist die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Zustellung
der Arbeitskarte an die Mutter oder den sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes.
S. 138.
Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber
vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortepolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.
In der Auzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung statt-
sinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Be-
schäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche
durch Erseung. kehinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht
erfolgen, bevor eine entsprechende weilere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle
ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Be-
ginus und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür
zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel auogehängt ist, welche in der von
der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus
den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält.