Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundargzt, Augenarzt, Ge- 
burtohelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel bei- 
legt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber sei eine geprüfte Medi- 
zinalperson 
4. wer der U#lfordemung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des §. 
zuwiderhandelt. 
3. an Stelle des ersten Satzes des 8. 148: 
Mit Geldstrase bis zu —- Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu vier Wochen wird bestra 
4. an 9 der Nr. 9 und 10 des 8g. 148: 
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm auvertrauten Lehrlinge verletzt; 
10. wer wissentlich der Beslimmung im 8. 131 Abs. 2 zuwider einen Lehrling be- 
schaͤfligt 
o 5. an Stelle des ersten Sabes des 8. 149: 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht 
Tagen wird bestraft: 
6. an Stelle der Nr. 7 des §F. 149: 
4.# wer es unterläßt, den durch 5§. 138 und 139h für ihn begründeten Ver- 
pflichtungen nachzukommen. 
7. an Stelle des F. 150: 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei 
Tagen für jeden Fall der Verlezung des Gesetzes wird bestraft: 
1. den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Be- 
schäftigung nimmt oder behält; 
2. wer den Bestimmungen veses Gesehes in Ansehung der Arbeitsbücher und 
Arbeitskarken zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen auggestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar 
macht oder vernichtet. 
8. an Stelle des 8. 154: 
Die Bestimmungen der §§. 105—133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apo- 
theken zand Handelsgeschäften keine Anwendung. 
Vestimmungen der 55. 134 bis 1395 fiuden auf Arbeitgeber und Arbeiter in 
Wertftinen, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, 
sowie in Hüttenwerken, in Banhöfen und Wersten entsprechende Auwendung. 
In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der 5§. 115 bis 119 und 
135 bis 139b auf die Besiger und Arbeiter von Vergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in Absatz 3 rzeichnelen Art nicht z7 Tage 
beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbeslimmung des §.
	        
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