Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1879 in K 
enssan unter Unserer Höchsteigenhändigen EW *z53ß und beigedrucklem Kaiser- 
lichen In 
5“ Salenr, Neues Palais bei Potsdam, den 17. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Fürst v. Bis marck. 
S1. 6 Bekaunt vom 20. November 1878, 
die ailsseeu der Vorschriften der zchu über die Arbeitsbücher 
und Arbeitskarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter in Fabriken betreffend. 
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 wird in Bezug auf die 
Arbeitsbücher, Arbeitokarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter in Fabriken r. zur Nachachtung Seitens der Ortopolizeibehörden (Gemeindevor- 
stände) und Polizeibehörden (Stadtgemeindevorstände bezw. vandrathoamt) sowie der Be- 
theiligten Folgendes bekannt gemacht. 
A. Arbeitsbücher. 
l. Eines Arbeitsbuches bedürsen die aus der Volkeschule (d. h. der gewöhnlichen 
Werktagsschulen mit Ausnahme der Fortbildungo= und ähnlichen Schuiry) entlassenen ge- 
werblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschier des Geschlechto 
b die Arbeiter auodrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Vehrlinge oder Fabrikarbeiter“ 
—— sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Hand- 
erkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren 
Beheufong, ob sie in Werkstuben, Werkslätten, in Fabriken, im Preien insbesondere auch 
auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken und Bauhösen gehören zu den hewerblichen Arbeitern 
und 8 demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. 
. Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich ent- 
nn 
. Arbeiter unler 14 Idhren. welche nach Bestimmung des Gesebes eine Arbeits- 
larte zu führen haben, 
2. Gehülfen und Cchrung: in Apothelen und Handelsgeschäften. 
III. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen 
nicht u rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
. Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines 
Arbeilovertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind;
	        
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