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Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1879 in K
enssan unter Unserer Höchsteigenhändigen EW *z53ß und beigedrucklem Kaiser-
lichen In
5“ Salenr, Neues Palais bei Potsdam, den 17. Juli 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bis marck.
S1. 6 Bekaunt vom 20. November 1878,
die ailsseeu der Vorschriften der zchu über die Arbeitsbücher
und Arbeitskarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiter in Fabriken betreffend.
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 wird in Bezug auf die
Arbeitsbücher, Arbeitokarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiter in Fabriken r. zur Nachachtung Seitens der Ortopolizeibehörden (Gemeindevor-
stände) und Polizeibehörden (Stadtgemeindevorstände bezw. vandrathoamt) sowie der Be-
theiligten Folgendes bekannt gemacht.
A. Arbeitsbücher.
l. Eines Arbeitsbuches bedürsen die aus der Volkeschule (d. h. der gewöhnlichen
Werktagsschulen mit Ausnahme der Fortbildungo= und ähnlichen Schuiry) entlassenen ge-
werblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschier des Geschlechto
b die Arbeiter auodrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Vehrlinge oder Fabrikarbeiter“
—— sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Hand-
erkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren
Beheufong, ob sie in Werkstuben, Werkslätten, in Fabriken, im Preien insbesondere auch
auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken und Bauhösen gehören zu den hewerblichen Arbeitern
und 8 demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
. Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich ent-
nn
. Arbeiter unler 14 Idhren. welche nach Bestimmung des Gesebes eine Arbeits-
larte zu führen haben,
2. Gehülfen und Cchrung: in Apothelen und Handelsgeschäften.
III. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen
nicht u rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
. Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines
Arbeilovertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind;