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gemeinsamer - abgeschlossenen, allseitig ratificirten Staatsvertrags (Gesetz-
sammlung v. 1877 1 ff.) sowie zufolge des zwischen Fürstlicher Regierung, einerseits,
und den rn n. Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg und
des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, andererseits, unkerm 6. Juli 1877 wegen
Errichtung eines Wbcitshaufes abgeschlossenen und allseitig ralificirten Vertrags E
sammlung von 1877 S. 87 f..) wird andurch, mit Höchster Genehmigung, in Be-
treff der Vollstreckung Frenni Freiheiksstrafen, sowie in Betreff der Minaasg- ung von
Personen, welche auf Anordnung der Behörde in ein Arbeitshaus zu bringen sind, das
Folgende verordnet:
8. 1.
Zu vollstrecken sind
I. gegen Versene männlichen Geschlechts erkannte Zuchthausstrasen in
Zuchthäufern zu Gräfentonna und zu Maßfeld, nach Maßgabe
vons auf Grund der getroffenen Vereinbarungen von Fürstlicher Landes-
regierung zu treffenden nähern Bestlimmun
. gegen Personen weiblichen Geschlechto erkannte Bnchthansstrafen in dem
Zuchthause zu Hassenberg,
gegen Erwachsene erkannte Gefängnißstrafen von mindestens 3 Mo-
naten, je nach dem Geschlechte der verurtheilten Person, in dem
Männergefängnisse bez. in dem Weibergefängnisse zu Ichtershausen,
. gegen jugendliche Personen in Gemäßheit des §. 57 des Strafgesebuchs
erkannte Gefängnißstrafen, deren Dauer mindestens 6 Wochen
beträgt, in den zu diesem Zwecke in Ichtershausen, getrennt für
jedes Geschlecht, eingerichteten besonderen Anstalten,
. alle übrigen Gefängnißstrafen sowie die Haftstrafen in den Gefäng-
nissen und Haftlokalen der Gerichte, und zwar der Regel nach unter
Absonderung der jugendlichen Strafgesangenen von andern Gefangenen,
.Zestungshaft in einer von Fürstlicher Landesregierung in jedem einzelnen
Falle zu bestimmenden Festung oder andern geeigneten Räumlichkeit.
In den einzelnen ilen in welchen Fürstliche Regierung von der Art. 1 Absah 2 des
Staatsvertrags vom 28. October 1876 vorbehaltenen Befugniß Gebrauch macht, wird
sie zugleich bestimmen, wo die Strafvollstreckung erfolgen soll.
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§. 2.
Insofern die Frage, in welcher Anstalt eine Gefängnißstrafe zu vollstrecken sei, nach
der Zeitdauer der lehteren sich entscheidet, (§. 1 Ziffer III, IV. V), kommt lediglich die
erkannte Straszeit in Vetracht.
Würde jedoch bei einer der nach F. 1 III IV erkannten Strafen, zufolge theilweisen
Straferlasses oder aus andern Gründen, der Zeilraum der thatsächlichen Vollstreckung
unter 2 Monate herabsinken, so hat die Vollstreckung in der gemeinschaftlichen Strafan-
stalt nur mit kinbnhln Genehmigung der Landesregierung, außerdem in dem Ge-
richtsgefängnisse zu erfolgen
Sinkt in solchem Balle die Zeitdauer der thatsächlichen Strafvollstreckung bis auf 30