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Verzeichnit
der im Bezirkee
belegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden.
Erläuterungen.
. Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Be-
nutzung von Dampfkraft stattfindet, Hüttenwerke, Bauhöfe, Salinen, Aufberei=
lungs-Anstalten und unterirdisch betriebene Brüche und Gruben.
. In Colonne 2 ist, wenn der Unternehmer eine Actiengesellschaft, Corporation,
Genossenschaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Directors 2c.)
des Betriebes anzugeben.
In Colonne 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sibe der Fabrik rc.
wohnhaft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugebe
. In Colonne 4 ist jedesmal die bei der letzten Revision vorgefundene Zahl der
jugendlichen Arbeiker einzutragen.
Die Einträge in den Colonnen 5—38 sind nach den etwa eingehenden Verän-
derungsanzeigen zu berichligen.
In Colonne 9 sind die Data der nach §. 138 Abs. 1 und 2 zu erstattenden
Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Acten--Nummer einzutragen.
. In Colonne 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen,
. In Golonne 11 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung ngeudlicher Arbeiter rechtskräftig
erkannten bezw. festgestellten Strafen, einzutrag
In Colonne 12 ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik rc.
Ausnahmen auf Grund der §§. 139 und 139. zugelassen sind.