183
. Kinder uner, 1½ Iybren dürsen nicht länger als 6 Stunden täglich
n werden. (§. 2.)
Elneme 8 in die Zeit zwischen 51½2 Uhr Morgens und 8½
Uhr du fallen. (F. 136 Abs. 1.)
Zwischen den aslncearie muß an jedem Acbeittage Fiee rge mit Pause
von der Dauer einer halben Stunde gewährt werden. (F. 136 Abf.
Schulp lichtige Kinder dürsen in Fabriken nur v1edIen welken wenn sie in
der au ihrer Arbeilslarte angegebenen Weise die Schule besuchen. (8. 135 Abs. 3;
8. 1 Abs. 2
Van. 5à6 nge Leute zwischen 1 und 16 Jebren dürfen nicht länger als
10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§.
Die Arbeitsstunden müssen in die dir 7 . Uhr Morgens und 813
Uhr Abends fallen. (§F. 136 Absay 1.
Zwischen den Arbeilostunden müssen ihnen an jedem Arbeitetage regelmäßige Pausen
und zwar Miltags eine Stunde, und Vor- und Nachmitlags je eine halbe Stunde
gewährt werden. (F. 136. Absatz I.)
VIII. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern zwischen
12 und 16 Jahren eine Beschästigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der
Aufenthalt in den Arbeiloräumen nur dann gestaltet werden, wenn in denselben n-
Theile des Betriebes, in welchen gi eewliche“" Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der
Pausen völlig eingestellt werden. (§. 136 Absatz 2.)
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seclsorger
für den Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unter-
richt bestimmten Stunden dürfen jügendüche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren nicht
beschäftigt werden. (§. 136 Absatz 3
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiler zwischen 12 und 16 Jahren be-
schäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auozu-
hängen. (F. 138. Absatz 3.)