Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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. Kinder uner, 1½ Iybren dürsen nicht länger als 6 Stunden täglich 
n werden. (§. 2.) 
Elneme 8 in die Zeit zwischen 51½2 Uhr Morgens und 8½ 
Uhr du fallen. (F. 136 Abs. 1.) 
Zwischen den aslncearie muß an jedem Acbeittage Fiee rge mit Pause 
von der Dauer einer halben Stunde gewährt werden. (F. 136 Abf. 
Schulp lichtige Kinder dürsen in Fabriken nur v1edIen welken wenn sie in 
der au ihrer Arbeilslarte angegebenen Weise die Schule besuchen. (8. 135 Abs. 3; 
8. 1 Abs. 2 
Van. 5à6 nge Leute zwischen 1 und 16 Jebren dürfen nicht länger als 
10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§. 
Die Arbeitsstunden müssen in die dir 7 . Uhr Morgens und 813 
Uhr Abends fallen. (§F. 136 Absay 1. 
Zwischen den Arbeilostunden müssen ihnen an jedem Arbeitetage regelmäßige Pausen 
und zwar Miltags eine Stunde, und Vor- und Nachmitlags je eine halbe Stunde 
gewährt werden. (F. 136. Absatz I.) 
VIII. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern zwischen 
12 und 16 Jahren eine Beschästigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der 
Aufenthalt in den Arbeiloräumen nur dann gestaltet werden, wenn in denselben n- 
Theile des Betriebes, in welchen gi eewliche“" Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden. (§. 136 Absatz 2.) 
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seclsorger 
für den Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unter- 
richt bestimmten Stunden dürfen jügendüche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren nicht 
beschäftigt werden. (§. 136 Absatz 3 
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiler zwischen 12 und 16 Jahren be- 
schäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auozu- 
hängen. (F. 138. Absatz 3.)
	        
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