10. Negierungsverordnung vom 12. Juni 1878,
das Meldewesen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird in Betreff des Meldewesens andurch das Folgende
verordnet:
8. 1.
Wer zum Zweck seines Umzugs den bisherigen Wohn= oder Aufenthaltsort verlassen
will, ist verpflichtet, vor seinem Abzuge sich bei dem Gemeindevorstande, als Ortspolizei-
behörde, persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu ziehen gedenkt.
Bei der Abmeldung hat er seinen Namen, Stand und Gewerbe. Geburtsjahr und
Geburtsort, sowie die Dauer seines Aufeuthalts am Abzugsorte anzugeben, auf Erfordern
auch die Quittungen über die gezahlte Staats- und Communalsteuer vorzulegen.
Ueber die erfolgte Abmeldung hat die Behörde eine Bescheinigung nach dem
Muster I auszustellen.
8. 2.
Wer an einem Orte neu anzieht oder sich daselbst niederläßt oder ständigen Aufent-
halt nehmen will, hat sich innerhalb dreier Tage nach erfolgtem Auzuge persönlich oder
schristlich bei dem Gemeindevorstand anzumelden. Die Anmeldung muß die Angaben
enthalten über den Anzugstag, Namen, Stand und Gewerbe, Staatsangehörigkeit und
lehten Aufenthaltsort n Anziehenden, sowie darüber, ob und welche zu seiner Haus-
haltung gehörige Personen mit ihm angezogen sind.
Der Anziehende hat die nöthigen Nachweise über seine Staalsangehörigkeit und
sonstigen persönlichen Verhältnisse, sowie über die Verhältnisse der zu seiner Haushaltung
gehörigen und mit ihm anziehenden Personen, beizubringen und bei der Behörde nieder-
zulegen.
Der Gemeindeborstand hat über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung nach
dem beigefügten Musler II. zu ertheilen.
8. 3.
Durch Ortsstaiut kann — im Falle des Bedürfnisses — bestimmt werden, daß
auch der Wohnungswechsel imnerhalb der Gemeinde der Ab- und Anmeldepflicht nach
Maßgabe der §§. 1 und 2 unterlicgt. In solchem Falle ist dem Meldenden eine Be-
scheinigung nach dem Muster III. auszustellen.
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Zu den in den §§. 1 und 2, und seweit dies durch Ortsstatut festgestelll ist, im
3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche den betreffenden Personen
Wohnung. oder Unterkommen gewährt haben, innerhalb 6 Tagen, nach dem Ab., An-
oder Umzuge, verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der ortspolizeilichen Be-
scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
8. 6.
Der Gemeindevorstand hat über die erfolglen Ab= und Anmeldungen Verzeichnisse
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