Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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zu führen, in weschen die nach §§. 1 und 2, eventuell 3, zu machenden Angaben ein- 
zutragen sind. 
8. 6. 
Neben deu vorstehenden Vorschriften bewendet es bei den Bestimmungen im Art. 21 
der Gemeindeordnung im Betreff der Anmeldung zum Zwecke der Controle über die 
Gemeindemitglieder. 
S. 7. 
Die Bestimmung in Ziffer 1 Abs. 1 und 2 des Nachtrags vom 30. März 1872 
zur Ausführungsverordnung betreffs des Einkommensteuergesetzes, die Anmeldungen bei 
den Ortssteuereinnehmern betreffend, tritt außer Wirksamkeit. 
Dagegen ist der Gemeindevorstand verpflichtet, von den nach S§. 1 und 2 erfolgten 
Ab- und Anmeldungen dem Ortssteuereinnehmer allmonatlich schriftliche Mittheilung 
zu machen. 
8. 8. 
Die Bestimmung unter Ziffer 1 der Verordnung vom 19. Februar 1868, wonach 
Anziehende sich vor dem Anzuge bei dem Gemeindevorstand zu melden haben, wird auf- 
gehoben. 
8. 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 88. 1, 2, 4 e auch in 
§. 3 wird mit Geldstrafe bis zu Zwanzig Mark oder entsprechender Haft bestraft 
S. 10. 
Auf Dienstboten finden die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. 
Es bewendet hinsichtlich derselben bei den Bestimmungen in der Ausführungsverordnung 
vom 1. November 1844 zur Gesindeordnung und der Ausführungsverordnung vom 
14. April 1871 zur Gemeindeordnung. 
Insbesondere wird auf die Vorschriften in §. 23 der letztgedachten Auefihrungsver, 
ordnung bindewiefan, wonach jede Dienstherrschaft bei Vermeidung einer Strafe##“ 
1 Thlr. — 3 M. — das antretende Gesinde binnen 3 Tagen nach dem auseien. 
Dienstantritt bei # Gemeindevorstand anzumelden, das Dienstbuch an denselben abzu- 
liefern und der Gemeindevorstand über das im Orte sich aufhaltende Gesinde ein Verzeichniß 
nach dem dort angezogenen Schema O (Gesetzsammlung v. 1871 S. 93) zu halten hat. 
g. 11. 
Hinsichklich derjenigen Fremden, welche zu blos vorübergehendem Aufenthalt im Orl 
in Gasthöfen und Herbergen übernachten, bewendet es bei den bestehenden polizeilichen 
Vorschristen. Jeder Wirth hat ein Fremdenbuch (Nachtbuch) zu führen und dafür zu 
sorgen, daß der übernachtende Fremde in dasselbe Namen, Stand und Gewerbe, Wohn- 
ort und Dauer des Aufenthalts eintrage oder eintragen lasse. Der Wirth ist verpflichtet, 
jedesmal, wenn Fremde bei ihm übernachten, spätestens am darauf folgenden Morgen 
der Ortspolizeibehörde — je nach deren Anordnung — entweder das Fremdenbuch oder
	        
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