Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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der Schornstein muß, — soweit nicht für einzelne Gattungen beziehentlich für 
solche Be cho Schornfkeine, welche nicht den Bestimmungen in §. 52 der Baupoli- 
zeiordnung für Städte reh n 48 der Baupolizeiordnung für Dörfer entsprechen, 
nach dem Folgenden eine andere Vorschrist zur Anwendung komut —, vierteljährlich ge- 
kehrt werden. 
kann jedoch die Polizeibehörde —, der Gemeindevorsland in den Städten, 
das Klun Landrathsamt für das platte Land —, im einzelnen Falle, iusbesondere 
wenn die ungleiche Feuerung in gewissen Sein zu den verschiedenen Jahregzeiten 
dies zweckmäßig erscheinen läßt, anordnen, daß das jährlich viermalige Kehren in anderer 
Weise auf das Jahr vertheilt werde. 
3. 
An die Stelle des Absatz 1 unter b. Kap. 1 §F. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Die Schornsteine der in Feuer arbeitenden Handwerker, ebenso alle diejenigen unbe- 
steigbaren Schornsteine, welche nicht den Bestimmungen in §. 52 Absatz 2 und 3 der 
Baupolizeiordnung für die Städte resp. in 8. 48 Absah 2 und 3 der Vaupolizeiord- 
nung für Dörser entsprechen, sind bei Holz= oder Holzkohlen-Feuerung zwölf Male, bei 
Stein- oder Braunkohlen-Feuerung zehn Male im Jahre zu kehren, auch erfteren Falls 
jährlich einmal auszubrennen. 
Die unter Ziffer 2 bezeichneten Polizeibehörden sind ermächtigt, im Falle sich er- 
hebender Nothwendigkeit ein österes Kehren der Schornsteine gewisser Gattungen oder 
auch einzelner Schornsteine anzuordnen. 
4. 
Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, der Polizeibehörde Aaeige zu erstatten, so 
oft ihnen eine besondere Anordnung nach Ziffer 2 und 3 nöthig scheint. 
Die in Kap. I F. 2 unter 1x. —n-m Besichtigung der Feuerstätten und 
Schornsteine ist in jeder Ortschaft in Zwischenräumen von nicht mehr als drei Jahren, 
und slets unter Zuziehung des Schornsteinfegero des Kehrbezirks, sowie gite „Maurer- 
meisters oder zum selbstständigen Gewerbebetriebe befuglen Maurers vorzunehme 
Gegenwärtiger Gesehro-Nachtrag sur Feuerverhütungs- und Lösch- roeng ritt mit 
dem 1. Juli laufenden Jahres in Kra 
Urkundlich unter Unserer aairalenhänachen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, am 17. Juni 1878. 
(L. S) Heinrich XXII. 
Faber.
	        
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