Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
0
uegegchen am 20. Juni 1878.)
"
12. Gesetz vom 17. Juni 1878,
die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. v.
verordnen hierdurch mil Zustimmung des Landtags was folgt:
8. 1.
Gegenstand der Bestenerung.
Wer ausierhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer Fewerblichen Niederlassung
und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person
Waaren irgend einer Art, mit Ausschluß der selbstgrwennenen Crzengnisse der
Land- und Verstwirthicht, des Garten- und Olstbaues, der Jagd und des Fisch-
fanges, feilbieten
.Waaren indenn iner Art bei anderen Personen, als bei Kanfleuten, oder an an-
deren Orten, als in offenen Verlaufoslellen zum Wiederverkauf ankaufen,
Waarenbestellungen anfsuchen,
gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schanstellungen, bei, welchen ein
höberes wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbiele
will, unterliegt der Stener vom Gewerbebetriebe im Umhberziehen, ahne E dadurch
die auf andern Gesetzen beruhende Bestenerung des aus diesem Gewerbebetrieb fließenden
Einkommens eine Aenderung erleidet.
#
2.
Ansnahmen.
de Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterworfen sind:
Raufleute, Fabrifanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe be-
treiben, sowie die in deren Diensten slehenden Neisenden, welche außerhalb des
4