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Fürstenthums auherbalb seines Wohnortes vorübergehend Verkaufslocale zum Absatz von
Waaren selbst oder durch Andere hält (Wanderlager), oder Waarenversteigerungen selbst
oder durch Andere vornimmt, unterliegt, auch wenn er diesen Gewerbebetrieb als stehenden
anmeldet, nach Maßgabe der unten (F. 9) gegebenen Bestimmungen der Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen.
5. 5.
Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und
Lösung des Gewerbesteuerscheines.
Wer ein nach 5§. 1 und 3 der Steuer vom Gewerbebelriebe im Umherziehen unter-
liegende5 Gewerbe ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Kalenderjahr, in
welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer anzu-
melden und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstandes des Ge-
werbebetriebes, der Anzahl der milzuführenden Begleiter, Fuhrwerke, sowie die Festsetzung
der Steuer und die Quiltung über deren Entrichtung oder die Bescheinigung der Steuer-
freiheit (I. 12) enthaltenden Gewerbesteuerschein für das betreffende Jahr vor Beginn
des Gewerbebetriebes zu lösen. Der Gewerbesteuerschein ist nur für die Person und
das Kalenderjahr gültig, für welche derselbe ausgefertigt ist. (Siehe icdo0 die besonderen
Bestimmungen hinsichtlich der Wanderlager und Waarenversteigerungen §F. 9.)
Die Anmeldung ist beim Landrath als Vorsihenden des Landesausschusses schriftlich
oder mündlich zu Protokoll zu machen und zwar in den sienerpflichtigen Fällen, in welchen
die Legitimation von der Unterbehörde (Gemeindevorstand) zu ertheilen ist, unter Vor-
legung der letzteren.
Bei der Anmeldung. muß der Gegenstand des Gewerbebetriebs, die Anzahl der mit-
zuführenden Begleiler und Fuhrwerke angegeben, auch auf Erfordern über die Verrich-
lungen der Begleiter, die Beschaffenheit und Bestimmung der Transportmittel Auskunft
ertheilt werden.
Der Landrath als Vorsitzender des Landesausschusses sebt die Steuer fest, fertigt
nach Maßgabe der Anmeldung (sofern ein gesetzliches Hinderniß am Gewerbebetrieb nicht
besteht) den Generbltenerschein aus und behändigt denselben gegen Einzablung der Steuer.
, mijkdocheflichnnqtindtsnszsebuugdckSttekvonUnserer-Landesre-
gierung im Amtsbezirke ur hinsichtlich aller oder einzelner Gattungen des Gewerbebe-
triebs im Umherziehen, einem andern Beamten übertragen werden.
Die Ertheilung des geseblich erforderlichen Legitimationsscheins inJ W als den
oben im zweiten Absat erwähnten Fällen, resp. die Ausdehnung des el
ständigen Behörde eines andern deulichen Bundesstaates ertheilten g sn d
auf das Fürstenthum oder einen einzelnen Bezirk desselben ist gleichzeitig beim Landrathe
zu beantragen, welcher zu desien Ausstellung ermächtigt ist. Für den Amtsbezirk Burgk
kann Unsere Landesregierung einem andern Beamten dazu die Ermächtigung ertheilen.
5. 6.
Will der Gewerbekreibende nach Einlösung des Gewerbesteuerscheines im Laufe des
Jahres ein anderes als das darin bezeichnete Gewerbe im Umherziehen beginnen oder
4.