24
letzteres auf andere als die im Gewerbesteuerschein bezeichneten Gegenstände, Waaren oder
Leistungen ausdehnen, oder Begleiter oder Fuhrwerk mitführen, ohne daß dieß im Ge-
werbesleuerscheine vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen Anzahl, so ist
er verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung beziehungsweise Ergänzung
des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbesteuerscheines zu machen. Die Be-
stimmungen des H. 5 finden hier gleichmäßige Anwendung.
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebeo eine Erhöhung der
Steuer (F. 8) bedingt, hat der Landrath als Vorsitzender des Landebßausschusses bez. der
committirte Beamie zugleich den zu entrichtenden Steuersatz, auf welchen jedoch der für
das betreffende Jahr bereits entrichlete Steuerbetrag in Anrechnung gebracht wird, ander-
weit festzuseten und den abgeänderten Gewerbesteuerschein gegen Erlegung des Mehrbe-
trags ausguhändigen.
S. 7.
Verpflichtung des Inhabers des Gewerbestenerscheines.
Der Inhaber eines Gewerbesteuerscheines ist verpflichtel, diesen während der lhat-
sächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Erfordern den zu-
ständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder den Gewerbesteuerschein an
einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als der in dem Gewerbesteuerscheine
angegebenen Anzgahl mitführen.
8. 8.
Betrag der Steuer.
Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen belrägt in der Regel 50 M. für
jedes Kalenderjahr, und zwar ohne Nücksicht auf die Zeitdauer des Betriebs (siehe jedoch
die besonderen estimungen 8.
Der Landrath als Vorsihender des VLandedausschusses bez. der couimittirte Beamle
ist jedoch n
. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter u. und b.), sofern solche
nicht in einem für dieselben ungewohnlichen Umfange betrieben werden, sowie
auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem als dem gewöhnlichen
Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch besondere Umstäude
(körperliche Gebrechen, hohes Alter des Gewerbetreibenden und dergl. mehr) be-
einlrächtigt wird, ermäßigte Jahressteuersätge von 40, 30, 20, 10, 5 und 3 M.,
für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellchen der
Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebskapital und Umsatz u. s. w.
erhöhte Jahressleuersäqze bis 300 U. festzusetzen. Insbesondere kann buznig der
Bestimmung unter 1. die Steuer
a. fũr das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der Haus-
und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von
untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe #c.) und diesen
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 2 Mark,
—
d