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besonderen Verträgen und Vereinbarungen Gewerbelreibende, welche dem Fürstenthume
nicht angehören, auf Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung derselben
für Ausübung des Gewerbebetriebes im Fürstenthume Anspruch haben, wird hieran durch
dieses Gesetz nichts geändert.
F. 13.
Dagegen ist Unsere Landesregierung ermächtigt, für die Angehörigen solcher Länder,
in welchen die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig als die eigenen Angehörigen
behandelt und außer Verhältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder im Fürsten-
thume zu entrichtenden Steuern belastet werden, wie für diejenigen, welche für Rechnung
der Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen im Fürstenthume betreiben
wollen, die Steuer bio auf das Achtfache zu erhöhen.
S. 14.
Erstattung der Steuer.
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowic wetzen Einstellung,
Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe des Jahres findel eine Er-
stattung der Steuer für den eingelösten Gewerbesteuerschein oder eines Theiles derselben
in der Regel nicht statt.
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des Gewerbe-
steuerscheins unabhängigen Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes unterblieben oder
der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbesteuerschein innerhalb einer Frist von
6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so kann die entrichtete Sleuer ersteren
Falles ganz, im letzteren Falle zu einem verhältnihmähigen Theile erstatiet werden. In
Fällen solcher Art ist der Landralh alo Vorsitzender des Landesausschusses bez. der commit-
tirte Beamte auch ermächtigt, auf Antrag des Inhabers des Gewerbesteuerscheins oder
seiner Hinterbliebenen behuo Fortsezung des Gewerbebetriebes für deren Rechnung einen
neuen Gewerbesteuerschein für den Rest des Jahres zu ermäßigtem Steuersatze oder steuer-
frei zu ertheilen.
Tritt in Folge unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung der Aus-
übung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder einzelner Gaktungen desselben, wenn auch
nur in einem Theile des Fürstenthums ein, so kann den davon bekreffenen Gewerbe-
treibenden die erlegte Gewerbesteuer ganz oder theilweise erstatlet werden.
8. 15.
Verlust des Gewerbesteuerscheines.
Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbesleuerschein verloren, vernichtet oder un-
brauchbar geworden. so kann die Ertheilung einer neuen Ausfertigung desselben gegen
Erstattung einer Ausfertigungsgebühr von 50 Pfennigen und der baaren Auslagen ein-
schließlich der etwaigen Amortisationskosten verlangt werden. Durch das Vorzeigen be-
hlaubigter Abschriften kann den Vorschriften des F. 7 nicht genügt werden.