8. 16.
Strafbestimmungen.
Wer, ohne einen Gewerbesteuerschein eingelöst zu haben, rin der Steuer vom Ge-
werbebetriebe im Umherziehen unterworsenes Gewerbe betreibt, wird mit einer dem dop-
pelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichen Geldstrafe bestraft.
Wer das im F. 4 erwähnte Gewerbe betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen
Gewerbesteuerschein versehen zu sein, verfällt in eine Staase gleich dem doppelten Betrag
r für die Zeit des unbefugten Betriebs sich berechnenden Steuer, welch' letztere nebenbei
nachzuzahlen ist, und muß außerdem für den nach Beendigung der betreffenden Woche an
dem Ort des unbefugten Bekriebs oder an einem andern Orte eiwa fertzusetzenden Ge-
werbebetrieb den vorgeschriebenen Gewerbsteuerschein lösen.
S. 17.
Wer nach Einlösung eines Gewerbesteuerscheine# für das betreffende Jahr ein anderes
der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe betreibt, als das
in dem Gewerbesleuerschein bezeichnete, oder den Gewerbebetrieb im Umhexziehen auf an-
dere als die in darin bezeichueten Gegenstände (Waaren oder Leistungen) ausdehnt, ver-
sällt in eine Geldstrafe, die dem doppelten desjenigen Betrags gleichkommt, um welchen
die entrichtete Steuer geringer ist, als die dem tbatsächlich ausgebten Gewerbebetriebe
entsprechende Steuer.
F. 18.
Die Bestimmungen der Is. 16 und 17 finden, wenn die Gegenstände des Gewerbe-
betriebes zu denjenigen gehören, welche vom An= und Verkauf im Umherziehen auege-
schlossen sind (F. 56 der Gleichsgewerbrorduung vom 21. Juni 1869), ebenfalls, jedoch
mit der Maßgabe Anwendung, daß siels, auch in den zahen“ des H. 17., auf eine dem
doppelten Betrage des Jahressteuersatzes von 50 U. gleichkommende Strafe zu erkennen ist.
S. 19.
Neben den in den §. 16 und 17 vorgeschriebenen Geldstrafen ist die vorenthallene
Steuer zu entrichten.
8. 20.
Wird festgestellt, daß die in den §. 16, 17 und 18 bezeichneten strafbaren Hand-
lungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgenbt sind, so ist gegen
den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und
haften beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer.
8. 21.
Wird festgestellt, daß in den Fällen der §§. 16 und 17 der tbatsächlich ausgeübte
Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger Beobachlung der Vorschristen in den S§. 5 und 6 ohne
Erhöhung des schon entrichteten Steuersatzes hätte staltfinden dürfen, so tritt an die Sielle
der in den §. 16 und 17 bestimmten Geldstrasen eine solche zum Belrage von 1 bis 30 Mark.