§. 22.
Für jede Zuwiderhandiung gegen die Vorschriften des K. 7 trifft den Inhaber eines
Gewerbesteuerscheines eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, sofern nicht wegen Verbindung
des Legitimationsscheincs mit dem Gewerbestenerschein auf dieseb Bedn oder Unler.
lassung schon die Strafbestimmungen im §. 149 unier Nr. 2, 5 der Reichogewerbe-
ordnung Anwendung finden.
8. 23.
Die auf Grund dieses Gesetzes festzusetzenden Geldstrafen sind im Falle der Unbei-
bringlichkeit nach Maßgabe der für Vetertermungen geltenden Bestimmungen des Strafge=
sebbuches für das deutsche Neich (§§. 28 und 29) von dem zur Untersuchung und Enl-
scheidung zuständigen Gerichte (§. 24 ’- Gesebes) in Haft umzuwandeln.
8. 24.
Strafverfahren.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 58. 16 bis 22 bezeichneten
strafraren Handlungen stebt dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die vom Land.
rath als Polizeibehörde vorläufig festzusenende Geldstrase nebst den durch das Verfahren
egen ihn slandenen Kosten alsbald oder binnen einer ihm bekannt gemachten Frist
freiwillig za
Ist *5 lichuldigle in Haft, oder hat derselbe im Fürstenthume keinen Wohnsitz,
erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch uan
Landralh. Dasselbe findet statt, wenn der Landrath aus sonstigen Gründen von der vor-
läufigen Festsevung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf
erzichtet.
§. 25.
Bei den gerichtlichen Cntscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der in den 88. 16.
und 17 vorgeschriebenen Geldslrafen die von dem Landrathe als Vorsitzenden des Landes-
auoschussco bez. dem commillirten Beamten jestzusetende Jahressteuer zum Grunde zu legen.
Ingleichen ist für die im F. 21 bezeichnete Feststellung im gerichllichen Verfahren die
einzuholende Erklärung dieser Beamten maßgebend.
Die Enischeidung wegen der vorenthaltenen Steuer (§. 19) verbleibt in allen Fällen
dem Landraih als Vorsitzenden des Landesausschusses bez. dem committirten Beamten.
8. 26.
In den in den I§. 16. 17 und l8 gedachten Fällen können die zum Gewerbebe-
triebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der Stener,
Strafe und der Kosten, oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in
Beschlag genommen werden.
. 27.
Von den Polizeibehörden (insbesondere auch den Gemeiudevorsländen nicht blos der
Städte, sondern auch der Landgemeinden) und dem Aufsichtspersonal ist streng zu über-