Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Holz-, Bast= und Strohwaaren, Besen, Sand, Thon, Wagenschmiere, 
Holzkohlen, Kienruß und Schreibmaterialien mit Ausschluß des Papiers. 
2. 
In Beziehung auf die Gewerbesteuer macht es keinen Unterschied, ob ein Land- ober 
Forstwirth, Gärtner u. s. w. seine selbsigewonnenen Erzeugnisse in eigner Person feilbietet, 
oder für seine Rechnung durch einen von ihm beauftragten, einen Angehörigen oder Diener 
u. s. w. feilbieten läßt. 
3. 
Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte beziehunfsweise am Orte der gewerb- 
lichen Niederlassung, oder zwar außerhalb desselben, aber lediglich auf vorherige Be- 
stellung stattfindet (z. B. wenn Musiker ihr Gewerbe auch über den Umkreis von 15 
Kilomcter hinaus, aber ausschließlich auf vorgängige Beslellung ausüben) unterliegt der 
Heranziehung zur Gewerbesteuer nicht. 
4. 
Bei entstehendem Zweifel, ob gewisse Arten von gewerblichen oder künstlerischen 
Leistungen, je nachdem bei denselben ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse ob- 
waltet, oder nicht (SJ. 1 Nr. 4 des Gesetzes und §. 55 der Gewerbeordnung), der Steuer 
vom Gewerbebetriebe unterliegen oder nicht, ist vorentscheidend, ob dergleichen Leistungen u. s. w. 
legitimationspflichtig sind oder nicht, worüber der Landrath (§F. 5 des Gesetzes), in zweiter 
und letzter Instanz Fürstliche Landesregierung zu befinden hat. 
5. 
Unter dem §. 2 Nr. 2 des Gesetzes gedachten Marktverkehr # nicht nur der Ver- 
kehr auf Jahrmärkten, sondern auch auf Wochenmärkten und den für besondere Gegenstände 
angeordneten Märkten 6. B. Viehmärkten) zu begreifen; es ist jedoch dieser Marktver- 
kehr, sowie der Verkehr in öffentlichen Ausstellungen nur soweil gewerbesleuerfrei, als er 
sich auf Gegenstände beschränkt, mit welchen derselbe nach den bestehenden Marktordnungen 
oder den betreffenden Ausstellungs-Programmen zulässig ist. 
6. 
In Bcziehung auf die Gewerbesteuer macht es in Ansehung der Entfernung von 
nicht mehr als 15 Kilometer vom Wohnorte keinen Unterschied, ob der Gewerbtreibende 
im Harsteuchune oder jenseits der Grenze in einem benachbarten deutschen Staate seinen 
Wohynort hat. 
Art. II. 
Zu den I§. 3 und 11 des Gesebes. 
In Betreff der Zulassung von Ausländern Oilugehörigen außerdeulscher Staaten) 
zum Gewerbebelrieb im Unherziehen ist durch das Gesey vom 17. Juni dieses Jahres 
am Beslehenden nichts geänderl. In dieser Linüch wird im Allgemeinen auf die Be- 
kannlmachung des Reichlanglers vom 7. März 1877 (Centralblatt Hre das deutsche Reich 
von 1877 S. 142 und Gesetzsammlung von 1877 Seite 85) verwiesen.
	        
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