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Hinsichtlich des Gewerbebetriebs von Angehörigen einzelner außerdeutscher Staalen ist
durch beslehende Verträge oder Vereinbarungen (F. 3 des Gesetzes) zur Zeit Folgendes
Fusgeset «
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*
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Die Angehörigen des Großherzogthums Luxemburg stehen nach den Zollvereins-
verträgen den Angebörigen deutscher Staalen völlig gleich (Vertrag vom 2. Aprll
1847, 26.,31. December 1853 und vom 20. 25. Oktober 1865 S. 7 Ciht.
sammlung von 1366) und ist deshalb die Anwendung der sämmlichen Ausnahme-
bestimmungen des F. 3 des Gesetzes au3 geschlossen
Die Angehörigen von
Frankreich (Art. 26 des Handelsvertrags vom 2. August 1862. S. 129.
Gesetsommtung von 1865 und F. 18 der Zusatzconvention vom
December 1871 S. 7 des Reichsgesetzblatto von **.7-
Oesterreich i 18 des Handels= und Zollvertrags vom 9. März 1
239 des Bundesgesebblatts von 1868),
der Schweiz des Handels= und Zollvertrags vom 13. Mai 1869
3 des Bundesgesetzblakts von 1869),
Portugal 4½ des Handels= und Schifahrtsvertrage, 8 2. März
254 des Reichsgesetzblatts von 18
welche selbst cder durch in ihren Diensten stehende Reisende 2 ihr Geschäft
Waareneinkäufe machen, oder Bestellungen auf Waaren suchen, sind für diese
Art des Gewerbebetriebs von der Gewerbesteuer gänzlich befreit;
Den Magchörigen des Königreichs
Italie gtt. 1 des Handelsvertrags vom 31. December 1865. S. 48
r Gesetzsammlung von 1866) und von
Großbritannien 7 ! des Handelovertrags vom 30. Mai 1865. S. 400 der Ge-
sebsammlung von 1365
sind die Rechte der meistbegünstigten Nationen zugestanden, so daß dieselben gleich
den Angehörigen der unter 2 genannten Staaten gleichfallo Anspruch darauf haben,
selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende für ihr Geschäft Waaren-
einkäufe zu machen und Waarenbestellungen zu suchen, ohne der Gewerbsteuer
unterworfen zu sein.
. Dagegen * Jr diese Art des Gewerbebetriebo die Angehörigen des Königreichs
Niederlande 24 Mark
Belgien 16 —l
zu entrichten (Art. 24 des Handelsvertrags vom 31. December 1851. S. 60 der
Gesetzsammlung von 1852, resp. Ziffer 5 der Pierunge-Velauntmachung vom 23.
Februar 1655. S. 34 der Gesetzsammlung von 1855
Im Uebrigen finden die im F. 3 unter Nr. 1 und 3 des Gesetes getroffenen Be-
stimmungen auf die Angehörigen der unter 2, 3 und 4 oben genannten Staaten, ebenso
Anwendung, wie auf alle sonstigen Ausländer, zu deren Gunsten keine Verträge diese
Bestimmungen ausdrücklich ausschließen.