Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Gewerbebetriebs in den Legitimationsscheinen einerseits und in den Gewerbesteuerscheinen 
andererseits wünschenswerth ist, so ist bereits bei Ausstellung der Legitimationsscheine der 
Gegenstand des beabsichtiglen Gewerbeberiebt hinlänglich genau und bestimmt zu bezeichnen. 
Würde dies nicht in dem Maa eschehen sein, wie es im steuerlichen Interefse 
nothwendig erscheint, so ist die Veralsfallkig'# der Bezeichnung in den Gewerbesleuer- 
schein aufzunehmen. 
Mit Rücksicht darauf, daß der Geweri c hetrieb im Umhexziehen zucht eher begonnen 
werden kann, als bis der Gewerbesleuerschein ausgehändigt ist, wird bei der Aufnahme 
der Anmeldungen, bei der Ausfertigung, Eintragung und Ln euel der Gewerbe- 
steuerscheine mitwirkenden Beamten die ungesäumte Erledigung ihrer desfallsigen Obliegen- 
beiten noch besonders zur Pflicht gemacht 
Art. IV. 
Zu 8. 14 des Gesebes. 
Wegen der im dritten Absat des 8. 14 des Gesetzes erwähnten Erstattung der er- 
legten Gewerbesteuer im Falle einer allgemeinen Unterbrechung des Gewerbebetriebs im 
Umherziehen ist zunächs Antrag beim Landrath zu stellen, welcher nach vorgängiger sach- 
licher Erörterung mil gutachtlicher Aeußerung darüber an Fürstliche oandehrelhchung zu 
berichten und deren Enischeidung einzuholen hat. 
Art. V. 
Zu §§. 24, 26 und 27 des Gesetzes. 
Auf die nach §. 27 den Polxibcha den und dem Aufsichlspersonal obliegende 
streuge — ist das letztere von # ersteren noch besonders hinzuweisen. 
Sich ergebende Zuwiderhandlungen sind 
. wenn der Beschuldigte in Haft ist oder im Fürstenthume keinen Wohnsit hat. 
alsbald bei der Justizbehörde und zwar in den gesetzlich zulässigen Fällen unter 
Zuführung des Beschuldigten und der von demselben zum Gewerbebelrieb im 
Unhechiehen mtgesührten Gegenstände behuss deren elwaiger Beschlagnahme 
6 des e 
2. in —E übrigen Pilen“ beim ttn ol anzuzeigen. 
Die vom Landrathe vorläufig #iirten: Geldstrafe, sowie Nachsteuer und Kosten 
sind dem Angeschuldigten unter Dastimmung einer für jeden einzelnen Zall nach gsste 
festzusevzenden Frist (von nicht länger als vier Wochen) unter Beobachtung der für poli- 
zeiliche Strafverfügungen bestehenden Vorschristen anzufordern und ist vom Wbns im 
Zahlungsfalle die Geldstrafe der Sportelcasse zur Vereinnahmung zu überweisen, die Nach- 
steuer aber in das Register der Gewerbesleuer, sowie in das Kontroleregister eintragen 
zu lassen.
	        
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