Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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S. 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu 
berechtigten Personen niemand auf der Lokomolive mitfahren. 
5. 35. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
Der Gebrauch der Dampipfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die 
nohwendigsten Jälle zu beschräufen 
r Nähe einer dem ösfenlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster 
- des Gebrauchs der Dampspfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwendung 
kommen. 
5. 36. 
Führung der Lokomotive. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche 
mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens 
einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von einer deutschen 
Eisenbahnverwaltung ausgeslelltes Attest nachgewiesen haben. 
Heizer müssen mil der Handhabung der vokomotive mindestens so weit vertraut 
sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können. 
IV. Signalwesen. 
S. 37. 
Streckensig nale. 
Auf der Bahn müssen die optischen Signale: 
der s soll langsam fahren 
der W soll hallen 
gegeben werden können. 
Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten W#e 
ibergenen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (§. 2 
er Stand beweglicher Brücken muß in einer Entsernung von mindestens 300 n 
aannchr. sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zugäuge zu denselben, 
anch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein. 
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale für die 
Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
5. 38. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch 
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