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Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sichern Verschluß unverrück-
bar festgestellt sind.
§. 33.
Zugsignale.
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage dessen
Schluß und bei Dunkelheit die Spihe und den Schluß desselben erkennen lassen. Dasselbe
gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven.
8. 40.
Signale des Lokomolivpersonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtun
2. Vremsen anziehen,
3. Vremsen loslassen.
5. 41.
Elektrische Verbindung der Stationen.
Die Bahn muß mit einer elektrisch-kelegraphischen Verbindung und mit Sprechappa-
raten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der
Aussichtsbehörde zulässig.
5. 42.
Signalordnung.
Im böbrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des
Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig.
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften
in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.
V. Bestimmungen für das Publikum.
5. 43.
Aufrechthaltung der Ordnung.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord-
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ord-
nung beim Tranöport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienfl-
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit
einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
S. 44.
Halten vor den Niveauübergängen.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, zußgänger, Treiber von