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Vieh- und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen ausgestellten Warnungstafeln halten,
resp. die Bahn räumen.
. 45.
Mitführen gemeinschädlicher G stände und
Kontraventionen.
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für bupoligei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen in den 88. 43 und 44 und gegen die
sonstigen mit Genehmigung der Aussichtebehörde zur Sicherheit des Betriebes von den
Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Bestimmungen des
Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also“
lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und
andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können,
inöbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und
andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht milge-
nommen werden.
Das Elenbahn-Oienstversonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die
nöthige Ueberzeugung zu verscha
Jägern und im ösfenilichee H stehenden Personen ist jedoch die Mit-
führung von Handmunition gestatte
Der Lauf eines mitgeführten Gewehnen muß nach oben gehalten werden.“
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
8. 46.
Beschwerdebuch.
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch audzulegen.
VI. Bahnpolizeibeanite und Beaufsichtigung.
8. 47.
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.
Zur Ausübung der Jabupolize sind zunächsl berufen diejenigen Personen, welche mit
den Vereichhunge betraut sind
Betriebedirektoren und Oberspssgcmenkq
ObersBktncbsmlpckloIen
.BetriebsinipkktotenundBetriebs-Battistfpcktomt(Tkanspokt-Oberanspkctoken,
TranspoktchtspkktomtImddckenAfsistrntcn),
Eisenbahnbaumeister, otheilungskanmeiste und Ingenieure,
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
Stationsvorsteher iSr t Vahiheseinspeltoren, Bahnhofsverwalter),
S —
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