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§F. 51.
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Vahn, die dazu gehörigen Anlagen und so-
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb be-
züglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist.
52.
Gegen seitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibea mten.
Die Staaks= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten
auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterslüten. Ebenso sind die
Vahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichucten Gebiets Beistand zu leisten,
soweit es die den Bahnbeamten oblicgenden besonderen Pflichten zulassen.
S. 53.
Aufsichtsbehörde.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt o“
n) bei den unter Elacederwallunß stehenden Eijenbahnen den Eisenbahndirektionen;
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebe-
vriigenten oder der Eisenbahndircktion
e) den Aufchtsbehörden.
VII. Uebergangsbestimmung.
S. 54.
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt, daß einzelne
der in diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, auch
deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeit bis zu dem im 8. 55 bestimmten Termin
sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von der betreffenden Landesregierung mit Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbabn-Amts angemessene Befristung bewilligt werden.
VIII. Schlußbestimmungen.
8. 55.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Krast.
Dieselben werden durch do- Ceutralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von
den Bundeoregierungen publiz
In Rücksicht auf bssonden W- eines Bahnunternehmens können von der zu-