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ständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen
von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen
Deushene vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschrifen zugelassen werd
Die von den Vundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen wriassenen Ausführungs-
bestimmungen sind dem Meiche- Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, 12. Juni
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
i o- Bekanntmach vom 20. Juni 1878,
Abiun inen von Bestimmungen des Ba #molse Reglements für die Eisen-
bahnen Dausschland 8 betreffend.
Nachstehend wird eine, von dem Neicekangeer unterm 12. dieses Monatks erlassene
und im diesjährigen Centralblatte für das Deutsche Reich Seite 355 ff. abgedruckte Ve-
kanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements
far die Eisenbahnen Deutschlands, nach Maßgabe des §. 74 des vorgedachten Reglements
vom 4. Jannar 1875 (Gesebsammlung von 1875 S. 57) hierdurch noch besonders zur
öffentlichen Kenntniß gebrach
Greiz, am 20. Juni 1
Fürstlich Reuß-Pl. Landeregierung.
Faber.
J. Arnold.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlauds.
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den Bestim-
mungen des Bahn, Polizei. Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar
1875 (Centralblatl für das Deutsche Reich Seile 57 ff.) mit dem 1. Juli d. J. fol-
gende Abänderungen in Kraft.
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 1 „23 bis 29, 33, 34, 42,
46, 48, 52, 53, 66 und 68 werden durch achpehe nn n btieherigen Zifferzahlen ent-
sprechende Paragraphen ersetzt:
8. 2.
Sãmmiliche Geleise, auf denen Zũge bewegt werden, sind in solcher Breile sreizu-
halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten
Raums sär die freie Bahn und für die Bahnböfe vorhanden ist.