Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die * zu entfernen sind. Nach 
spälestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen 
Ueber die Kofomote Revisiouen sind Verpnlungen aufzunehmen, in denen die Er- 
gebnis gu verzeichnen 
ede Lokomotive 8 versehen sein: 
*. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung 
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem ge · 
eignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Ressel auf 
der normalen Höhe zu erhalten; 
4l mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser 
Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben sorlwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
A. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be- 
flimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile 
st derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale —ie von 3 Milli- 
meter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben forlwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die groͤßte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
im 
* 
KS. 12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn “2m mit elastischen 
Zugapparaten und an beiden Enden mit elafslischen Buffern versehen ein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke sihreiroleizerner Radreifen mindesleus 
22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiede- 
eiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise 
so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten 
Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung 
zu9leih für die Sicherheiskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung. 
der Aufsichtsbehör 
Alle anpenngen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie berabhängen, 
beim niedrigsten zulässigen Bufferslande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen- 
oberkante enlfernt bleiben.
	        
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