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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
66.
“((Aucgegeben am 6. Juli 1878.)
17. Gesetz vom 1. Juli 1878, die Ausführung des Bundesgesetzes über
den unterstüctzungswohnsit vom 6. Juni 1870 betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste, von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen in Ergänzung und Abänderung des Gesezes vom 25. Jannar 1871, die Aus-
führung des Bundesgesetzes über den Unierstützungswohnsib vom 6. Juni 1870 betreffend,
mil Zustimmung des Landtags, was folgt:
Umfang der Unterstähungepflich.
8.
Jedem — dem Geltungsbereiche des diderseschee vom 6. Juni 1870 angehören-
den — hülfsbedürftigen Deutschen ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Ar-
menverbaude Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die ersorderliche Pflege in Krank-
heitsfällen und im Falle seines Ablebeno ein angemesseneo Begräbniß zu gewähren.
Die Unterstützung kann Heeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen
wird, mitteist Unterbringung in einem Armen, oder Krankenbaufe, sowic mittelst Anweis-
ung der den Kräften des Hülfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten außerhalb oder inner-
halb eines solchen Hauses gewährt werden. Gebübren für die einem Unterstützungsbe-
dürftigen geleisteten zeistlichen amvohanklnngen sind die Armenverbände zu entrichten nicht
verpflichtet.
Hinsichtlich der Beitrittopflicht zu Hüliskassen bleiben neben don reichsgeselichen auch
die landesrechtlichen resp. ortestatutarischen Vorschriften in Gültigkei
Die auf anderen Titeln (Familien= und Dienstverhältuiß, #ernan, Genossenschaft,
Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfobedürftigen zu unterstüten,
werden von den Beftimmungen dieser Verordnung nicht betroffen. Der nach dem Bundes-
gesetz vom 6. Juni 1870 zur Unterstützung verpflichtete Armenverband kann jedoch deren
Leistung durch Verufung auf einen solchen Titel nicht versagen oder beanstanden. Es
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