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bleibt demselben lediglich die Verfolgung seiner Ausprüche gegen den Verpflichteten nachgelassen.
den Autrag des Armenverbandes, der einen Hülfobedürftigen unterslützen muß,
können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Landrathsamts nach Anhörung
der Vetheiltgten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter,
die ehelichen Kinder, sowie die unehelichen Kinder in Beziehung auf die Mutter ange-
halten werden, den Hülfsbedürftigen nach Mababe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die er-
forderliche laufende Unterstützung zu gew
Gegen den Beschluß der Dem#n##engebrhörde steht beiden Theilen Berufung auf
den Rechtsweg zu. Erfolgt diese innerhalb 10 Tagen von dem einen oder andern Theile,
so hal der Armenverband seinen Anspruch im gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Ist
innerhalb dieser Frist von keinem Theile auf den Rechtsweg provocirk, so wird der Be-
schluß der Verwaltungsbehörde vorläufig vollstrecbar. Es steht jedoch dem in Anspruch
genommenen Angehörigen frei, wegen Erstattung des Geleisteten oder zuviel Geleisteten
gerichtliche Klage zu erheben. Erfolgt eine Abänderung des Beschlusses der Verwaltungs-
bebörde mittelst rechtskraftigen gerichtlichen Urtheils, so hat der Armenverband das Ge-
leistete bez. zuviel Geleistete zu erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aussichts-
wege anzuhalten
Halte 4 der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht inner-
halb dreier Monate nach Zustellung des von ihm augefochtenen Beschlusses der Verwalt-
ungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was er für den Zeitraum
seit Anbringung der Klage geleistet resp. zuviel geleistet h
Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Armenverband in
allen Fällen, in welchen es sich nicht um den Rückgriff an einen anderen Armenverband
handelt, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.
Dasselbe Verfahren findet auch überall da ausschließlich stalt, wenn ein Armenver-
band, der einen Hülfobedürftigen unterstützt, vollbürtige Geschwister desselben oder außer
den Familienangehörigen vorhandene auf Grund von Privatrechtstiteln Verpflichtete zur
Unterstützungsgewähr resp. Beitragsleistung heranzuziehen bezweckt.
Ortsarmenverbände.
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Jeder Gemeindebezirk bildet für sich einen Ortsarmenverband, sofern er nicht einem
mehrere Gemeinden umfassenden einheitlichen Ortsarmenverbande (Gesammt= Armenverbande)
schon angehört oder nach den folgenden Bestimmungen rinwvrrleihen ist
Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeindebezirken überall
den für die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gesetze angeordneten
Gemeindebehörden zu. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verwaltung
der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit des
Gemeindevorstandes und der ahesbeeraitn sind überall auch für die Verwaltung
der öffentlichen Armenpflege maßgeben
Die in diesem Gesetze der htur nenesßeehtn zugewiesenen Verrichlungen werden
da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeindeversammlung
wahrgenommen.