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In den Art. 4 alinen 3 der Gemeindeordnung bezeichneten Fürstlichen Besihungen
— solange sie nicht einem bestehenden Ortsarmenverband angeschlossen sein werden —
wird Unsere Kammer die öffentliche Armenpflege verwalten; ebenso in den nach Art. 4
lebtes ulinea einen eigenen Gemeindebezirk und Ortoarmenverband bildenden Fürstlichen
Kammergütern.
In den eigene Orlsarmenverbände bildenden excommunalisirten NRittergulsbezirken
liegt die Verwallung der öffentlichen Armenpflege den Besitzern ob. Bei deren Abwesen-
heit oder sonstigen Behinderung gilt der Gutspächter eder A#ministrator solange als Ver-
walter der öffentlichen Armenpflege, als nicht ein anderer geeigneter Stellvertreter vom
Besiber dem bandrathsamte bezeichnet worden ist. Zur Benennung eines solchen und
eines für diesen in Fällen der Behinderung eintretenden Ersahmannes ist der Nitterguts-
besiper auf Aasforderung des Landrathsamtes verpflichtet.
Die bei den stattgehabten Excommunalisirungen bezüglich der Vertheilung der Tairmen-
Ppflegelast hanrofsenen Abmachungen werden * degenwärtiges Geseb nicht ber#
Ueber Beschwerden eines Deutschen (. * 1 al. I) gegen den Ortsarmenverband,
in welchem er sich befindet, wegen gänzlicher oder theilweiser Verweigerung einer Unter-
stütung — weil seine Hülfsbedürftigkeit entweder gar nicht oder nicht im behaupteten
Umfange anerkannt wird — entscheidei das Landrathsamt und über den Recurs gegen
dessen Entscheidung Unsere Landesregierung.
Aufschiebende Wirkung hat ein solcher Recurs nicht. Die durch eine in der Recurs-
instanz erfolgte Entscheidung Unserer Landesregierung oder durch ein unangefochten ge-
bliebenes Decret des Landrathsamtes getreffene Feststellung der Frage über die
Hülfsbedürftigkeit des die Unterstützung eines Armenverbaudes nachsuchenden Deutschen ist
zugleich für den von dem Armenverbande, der danach die Unterstütung gewährt hat, ge-
gen einen andern deshalb zu erhebenden Regreßanspruch mahgebend und die Einrede des
auf Ersatz belangten Armenverbandeb, die Hülfsbedürftigkeit des Unterstübten sei über-
haupt nicht oder nicht im festgesetzten Umfange vorhanden gewesen, ist nicht zu beachten.
5. 4.
Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertreinng können in allen Gemeinden
für die Verwaltung der offentlichen Armenpflege besondere, dem Gemeindevorstand unter-
geordnete, Kommissionen aus dem Gemeindevorstand und Mitgliedern der Gemeindever-
trelung greigurten Falles unter Zuziehung anderer Ortseinwohner, gebildet werden.
Den Vorsitz in solchen Kommissionen führt der Bürgermeister bez. der Gemeinde-
vorsteher.
Die Wahl der übrigen Mitglieder steht der Gemeindevertretung zu.
8. 5.
Jedes zu einem Gemeindeamt nach Maßgabe der gemeindegesetzlichen Bestimmungen
wählbare Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Armenverwal-
tung zu übernehmen und drei Jahre fortzuführen.
Von dieser Verpflichtung befreien die nicht schon dem Gemeeindevorstond oder dem
Gemeinderath angehsrigen Ortseinwohner nur folgende Gründe
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