Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

anhaltende Kranlheit, 
Geschäfte, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit mit sich bringen, 
ein Alter von 60 oder mehr Jahren, 
sonstige besondere, eine gültige Enischuldigung begründende Verhältnisse, über 
deren Vorhandensein von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. 
Auf Bernfung dagegen entscheidet in den Städten Unsere Landesregierung, auf dem 
platten Lande der Landesausschuß mit Ausschluß der von den Städten gewählten Mit- 
glieder desselben. 
Außerdem kann von Staatsdienern, Reichs= und Eisenbahnbeamten die Wahl aus- 
geschlagen werden. 
Wer eine unbesoldere Stelle die geseblich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenom= 
men hat, ist E der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung einer 
solchen Stelle befrei 
S. 6. 
Wer ohne gesehlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer un- 
besoldelen Sielle in der Armen-Verwaltung des Ortsarmenverbandes oder Gesammtarmen- 
verbandes verweigert, oder sich deren Warnehmung entzieht, kaun auf drei bis sechs Jahre 
des Rechtes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen der betreffenden Gemeinde und zur 
Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verluftig erklärt und um ein #chte, bis ein Viertel 
stärker zu den direkten Gemeindeabgaben in derselben herangezogen w 
Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung zu, Edt HVec bedarf 
der Genehmigung der Gemeinde-Aufsichtsbebörde. 
— 
*rii*s 
Die Vorsteher von Korporationen und auderen juristischen Personen sind verpflichtet, 
den Gemeindevorständen, sowie andern Verwaltern eines Ortsarmen= oder Gesammtarmen- 
Verbandes (vergl. §. 2 vorletztes ulinen), ebenso dem Director des Landarmenverbandes 
auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unlerstüthungen zu ertheilen, welche 
einem Hölfsbedürftigen des Armenverbandes aus den unter ührer Verwaltung stehenden, 
einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. 
Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von Empfang 
der Seitens der obgedachten Stellen ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu ertheilen 
unterlassen, unterliegen einer von Unserer Landesregierung auszusprechenden Ordnungsstrafe 
bis zu Dreißig Mark. 
Gesammt-Armenverbände. 
Orlsarmenverbände können mittelst gegenseitiger Vereinbarung als Gesammt-Armen- 
verbände eingerichtet oder einem bestehenden Gesammt-Armenverbaude einverleibt werden. 
Die Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die Vertretung 
des Gesammt-Armenverbandes nach Außen, die Formen der Verwaltung und die Auf- 
bringungsweise der Kosten der gemeinsamen Armenpflege sind in diesem Falle durch ein 
von dem Landesausschusse zu bestätigendes Statut zu regeln, für welches nachfolgende 
Bestimmungen maßgebend sind:
	        
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