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oder, wenn sie in einem anderen Deutschen Staate slattfinden, in den dort vorgeschrie-
benen Formen auszunehmen, die Parleien sind zu denselben vorzuladen.
Das Landrathsamt entscheidet mittelst schriftlichen motivirten Beschlusses, welcher den
Parten isguftele ist.
Entscheidung kann auf völlige oder theilweise Abweisung des klagenden oder auf
völlige boer theilweise Verurtheilung des in Anspruch genommenen Armenverbands gerich-
tet sein. Letzteren Falls ist in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, ob der Armen-
verband zur Uebernahme der betreffenden Hülfobedürftigen oder nur zu einer sonstigen
Leistung verpflichtet sein soll.
8. 20.
Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens — desgleichen die baaren Aus-
lagen des obsiegenden Theils mit Einschluß der Gebühren, welche derselbe seinem Vevoll-
mächtigten resp. der Landarmenverband seinem Director, wenn dieser die Vertretung des
Verbandes im Streitversahren selbst besorgt, vorausgesetzt, daß diese betreffenden Personen
zur Ausübung der advocatorischen Praxis im hiesigen Fürstenthum zugelassen sind, zu ent-
richten hat, — sind dem unterliegenden Theile zur Last zu legen. Dieselben sind von der
erkennenden Behörde sowohl erster als zweiter Instanz — was die Kosten anlangt nach
der niedrigsten Classe der für den summarischen Proceh geltenden Taxen — zu berechnen
und zu erheben; die Kosten (ohne die baaren Auslagen) sollen jedoch in reheer Justanz
mehr als 60 Mark betragen.
Die Parteien, welche sich sachwalterischer Hülse in dem bezeichneten Verfahren und
in der Rechtsmiltelinstanz bedienen, haben selbstverständlich die Versäge ihrer Anwälte
und die Gebühren der von practicirenden Sachwaltern geferligten Arbeiten und besorgten
Mühewaltungen zu tragen. Diese Gebühren und Verläge werden nach derjenigen Sportel-
taxe berechnet, welche der zu Geldwerth veranschlagte Gegenstand des Streites zufolge der
für den Civilproceß gegebenen Vorschriften an die Hand giebt.
Die Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Erstattung von Soachwalterkaste
beschränkt sich für die 1. und 2. Instanz auf das Maß von je 40 Mar
21.
In allen Streilsachen zwischen Armenverbänden ist die unterliegende Partei verpflich-
tel, der Gegenpartei die ihr in der Bernfungsinstanz entstandenen baaren Auslagen
(vergl. §. 20) zu erstatten.
§. 22.
Alle seitherigen wit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht übereinstimmenden Vor-
schristn n aufgehobe
andlich haben 2 dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzegen und Unser Hürstliches
Insie tuifan lassen.
Gegeben Schloß Burgk, am 1. Juli 1878.
(L.S.) Heinrich XXII. hab
aber.