Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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8.  12.
Das  Gebäude  der  Gasanstalten,  in  welchem  sich  der  Gasometer  befindet,  darf  niemals
  mit  offenem  Licht,  sondern  nur  mit  der  Davy'schen  Sicherheitslampe  betreten  werden.
Die  Anlage  von  Feuerungen  im  Gasometergebäude  ist  unbedingt  untersagt.

§S.  13.
In  gewerblichen  Anlagen,  in  deuen  giftige  Stoffe  verarbeitet  werden,  müssen  solche
in  der  Art  abgeschlossen  gewahrt  werden,  deß  se  nur  Berufenen  zugänglich  sind.

Bei  gewerblichen  Anlagen  muß  in  den  *—*“  in  welchen  dauernd  Menschen  beschäftigt
  werden,  soweit  der  Gegenstand  der  Fabrikation  es  zuläßt,  für  ungehinderten  Zutritt
  frischer  Luft  gesorgt  sein.

Wo  mit  der  Arbeit  gesundheitsschädlicher  Staub,  üble  Gerüche  oder  große  Hitze
verbunden  sind,  muß,  soweit  der  Gegenstand  der  Fabrikation  es  zuläßt,  ein  gräsüiger  Luftwechsel
  hergestellt  sein.  Falls  solches  durch  einfache  Oeffnungen  nicht  genügend  hat  9
schehen  können,  muß  durch  mechanische  Vorrichtungen  (Ventilakoren,  Exhaustoren)  dobie
geschaffen  sein.

In  Arbeilsraäumen,  wo  sich  erfahrungsgemäß  in  Folge  des  Betriebs  eine  schädliche
Trockenheit  der  Luft  entwickelt,  ist  in  gecigneter  Weise  für  Herstellung  einer  angemessenen
Luftfeuchtigkeit  Sorge  zu  tragen.

§.  5.

In  den  gewerblichen  Anlogen  in  welchen  sich  schädliche  Gase  oder  Dämpfe  entwickeln,
müssen,  soweit  der  Betrieb  es  zuläßt,  Einrichtungen  getroffen  sein,  welche  eine  nachtheilige
Einwirkung  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiter  ausschließen.

Das  Trocknen  geleimter  Ketten  in  den  Arbeitssälen,  sowie  die  Zuleitung  der  Dämpfe
nach  den  Trockenräumen  durch  die  Arbeitssäle  ist  untersagt.

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S.  16.

Sofern  sich  bei  einem  Gewerbebetriebe  oder  in  einer  Fabrik  flüssige  Betriebsabhäuge
  bilden,  welche  durch  faulende  Stoffe  verunreinigt  sind,  oder  gesundheitsschädliche  Beimischungen,
  z.  B.  Säuren,  Langen,  Metallsalze  2c.  enthalten,  ist  für  eine  angemessene
Abführung  derselben  aus  den  Fabriklokalen  mittelst  dichter  Rinnen-  oder  Nohrleitungen
Sorge  zu  tragen.

Die  Flässigkeiten  sind  außerhalb  der  Fabrikgebäude  in  wasserdicht  zaen  zans
verdeckten  Senkgruben  aufzufangen  und  zu  desinficiren.  Lettere  sind  von  Zeit
zu  reinigen.  In  Senkbrunnen  dürfen  die  Flüssigkeiten  nur  da  geleitet  werden,  wo
keine  bewohnlen  Gebäude  in  solcher  Lage  oder  Nähe  befinden,  daß  das  Trinkwasser  der
daselbst  angelegten  Brunnen  inficirt  werden  könnte.

§.  17.

Fabriklokale,  in  welchen  sich  Abgänge  bei  der  Verarbeitung  der  Wolle  auf  Maschinen
bilden,  sind  von  diesen  Abgängen  täglich  zu  reinigen,  ebenso  die  Lumpensäle  der  Papiersfabriken.
  Die  Aufbewahrung  solchen  Maschinenauspupes  darf  innerhalb  der  Gebäude
nur  in  vollkommen  feuersichern  Räumen,  außerhalb  der  Gebäude  nur  in  sicher  bedeckten
Gruben  stattfinden.

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