Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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den Gemeindevorstande, in genossenschaftlichen Revieren aber dem Genossenschaftsvorstande 
vorber Anzeige zu machen, erhält hierüber kosteufrei eine Bescheinigung (Verechtigungs- 
schein) und hat dieselbe beim Fischen stets bei sich zu führen. 
Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischerei-Berechtigten, des Fischerei-Pächters 
oder des Inhabers einer Fischkarke beschäftigte Hülfopersonal bedarf keiner Legitimation. 
Die ohne Beisein des Sischers zum Pange aliegenden zhlherzeuge müssen mit nh 
einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Zischers ermittelt werden Eht 
kann. Ueber die Art der Keunzeichnung 7 die näheren Boacher je nach Bedürf.e nn 
niß durch Genossenschaftostatute oder im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen. 
Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfangs durch ständige Fischerei. Beseitkaung 
vorrichtungen niemals auf mehr, als die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem nied- r den 
rigen Wasserstande vom User aus gemessen, für den Wechsel der Fische versperrt werden. der 
Solche Vorrichtungen dürsen nicht so nahe an einander angebracht sein, daß der Zug der 
Fische daduh behindert wird. 
Diese Vorschriften fünen in ——. r inseren — als in dem 
nenn ein gleiches Vorgehen beobachtet wird, auch ist die Landesregierung ermäch- 
tigt, dieselben zeitweilig * solche Gewässer aher Kaast zu setzen, welche streckenweise 
Unserer Hoheit nicht unterworfen sind. 
Die bereits bestehenden ständigen #Fischereivorrichtungen unterliegen, vorbehältlich der 
Bestimmungen in §F. 5, diesen Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses be- 
sondere Fangmittel gerichtele Fischereiberechtigung verbunden ist; im andern Fall müssen 
dieselben, soweit sie den Vorschriften dieses §. nicht entsprechen, längstens binnen 2 Jahren 
nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche dazu erforderlichen Falls im Ver- 
waltungswege anzuhalten sind, abgeändert werden. 
Beim Zischfang ist die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe Cistiger Vete, #ch 
Köder oder Mittel zur Betänbung, Verwundung oder Vernichtung der Fische, Spreng= mittel. 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. un verboten. 
Im Verordnungswege wird vorgeschrie eben ditteheir 
.. Fiel-he Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht gefangen werden Ir schriften. 
ürfen; 
zu welchen Tages= und Jahresgeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen 
Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder Fischgat- 
tungen verboten sein soll; 
welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfange nicht 
do 
3. 
angewendet werden dürfen; 
4. von welcher Veschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen, und mit 
welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht werden können; 
5. welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger Störungen,
	        
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