112
Vorrichtung mit innerer Feder nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung unter allen Voraussetzun-
gen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung
vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) angegeben und
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Juni 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
[68) Das 13. und 14. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1873 enthalten unter
Nr. 926 das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-
Lothringen, vom 16. Mai 1873; unter
Nr. 927 das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25 Mai 1873;
unter
Nr. 928 das Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-
invalidenfonds, vom 23. Mai 1873; unter
Nr. 929 das Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung
von Deutschen Festungen, vom 30. Mai 1873.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.