Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und endlich gegenüber den Auf- 
sichtsbeamten und zur Erleichterung der Aufsichtsführung zu beobachten ist; 
6. in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der Wasserge- 
wächse verboten sein soll. 
Für Uebertretungen kann Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft und die Einziehung. 
der bei Ausübung der Fischerei angemendeten zuenieniuen Fanggeräthe angedroht werden. 
erührt von den unter Ziffer 3 gedachten Vorschriften bleiben woblerworbene 
i auf Benutung eines beslimmten hangmiteel, wenn der Verechtigte nur mit 
diesem Fangmittel die Fischerei ausüben darf 
—xm Bischsaamen ingleichen Hische, deren * zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß 
oder Gewicht überhaupt vexboten ist, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Füchers 
fallen, sofort mit der zu ihrer Erhallung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser 
zu setzen. 
5. 25. 
Fischsaamen und Fische, welche das Maaß oder Gewicht, unter welchem deren Fang 
verboten ist, nicht haben, dürsen weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, 
ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auf Fischsaamen und 7 in den Fischzucht-Anstalten finden die Vorschriften 
der §§. 24 und 25 keine Anwendu 
Auch kann im Interesse wiisenshaftlcher Untersuchungen oder gemeinnüßiger Ver- 
suche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, — soweit erforderlich, unter geeigneten 
Controlmaßregeln, — die Aussichtsbehörde nahmen von den Vorschriften der 55. 24 
und 25 gestatten. 
Den Vesibern geschlossener Gewässer (8. 2) in das Feilbieten, der Verkauf und 
Versandt von jungen Sehlingen zu * gestattet 
Während der Dauer der Schonzeiten nii die durch dieses Gesetz nicht beseilig- 
ten ständigen lschreivorrichtunden (5§. 5 und 21) in nicht geschlossenen Gewässern hin- 
zeher oder abgestellt 
Die Besitzer derselben 8 dazu ersorderlichen Falls im Verwaltungswege anzuhalten. 
Schonreviere. Nach Anhörung der betheiligten Sicen Verchigt und in genossenschaftlichen 
Revieren nach Anhörung des Genossenschafts-Vorstandes können zu Schonrevieren er- 
llärt werden: 
solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen 
vorzugsweise geeignete Pläbe zum Laichen der HSische und zur Ent- 
wickelung der jungen Brut bieten. 
Die Feststellung der Schomreviere erfolgt durch Verfügung der Landesregierung. 
Die betreffende Verfügung it durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnih der 
Bekheiligten zu bringen; auch sind die Schonrevierc, soweit es die Oertlichkeit gestattet, 
durch Ausstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen.
	        
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