Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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5. 29. 
In Schonrevieren ist jede Art des Zischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke 
der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirthschasftliche Zwecke von der Aufsichts- 
behörde angeordnet oder gestattet wird. 
In den Schonrevieren muß gegen volle Entschädigung für die den Berechtigten da- 
durch entzogene Nutzung die Räumung, das Mähan von Schilf und Gras, die Ausführ- 
ung von Sand, Steinen, Schlamm u. f. w. und jede anderweite, die Fortpflanzung der 
Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unter- 
bleiben, soweit es die Interessen der Vorfluth und der Landeseultur gestatten. Das 
Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erforder- 
lichen Falls durch cin von der Landesregierung zu erlassendes Regulativ festzustellen. 
Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer erklärt werden, 
in welchen der Fürstlichen Kammer oder politischen Gemeinden die ausschließliche Fischerei 
zusteht. In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Ausübung der 
Ulscheri n den Schonrevieren nicht gewährt. 
6 jedoch zu Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes nothwendig, auch 
andere hdn in die Schonreviere aufzunehmen, so ruht die Ausübung der darauf 
ruhenden Gischereiberechtigungen auf die Dauer, während welcher die betreffenden Gewässer 
als Schoureviere bestehen und muß den Berechtigten für die entzogene Nutzung volle 
Entschädigung auf den fraglichen Zeitraum gewährt werden. Erfolgt die Feststellung eines 
Schoureviers auf Antrag, so ist der Antragsteller zur Zahlung der Enlschädigung ver- 
pflichtet; in anderen Fällen wird dieselbe au „Staatamitteln gewährt. 
Ist die Beibehaltung eines # rrbes nicht mehr erforderlich, so ist dasselbe 
durch Verfügung der Landesregierung wieder aufzuheben. In diesem Falle treten rück. 
sichtlich des Fischfangs die früheren Nechtsverhältrist wieder ein. 
Wer nach Erlaß dieses Gesebes in einem der Herrschaft desselben unterworfenen 
natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke an Stellen, 
wo bioher der Zug der Wanderfische unbehindert war, anlegt, kann verpflichtet werden, 
auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unterhalten. 
Ueber das Bedürfniß der Herstellung, sowie über die Art der erforderlichen Ein- 
richtungen und ihre Benuhung bestimmt nach vorgängiger sachverständiger Untersuchung 
diejenige Behörde, deren Genehmigung die auczuführenden Wasserwerke bedürfen. 
Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in natürlichen 
Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische versperrt oder erheblich beeinträchtigt 
wird, find verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu dulden, wenn 
. die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird; oder 
". Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theile des 
Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen und der 
Fischpässe.
	        
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