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30, 31, 36 und 40) finden für Mmittelung und Feststellung der Entschädigung die
Vorschriften des Gesetzes vom 18. Mai 0 über die bei Anlegung von Eisenbahnen
ersorerlichen wangweisen Enbhrnwnaless-ue#n und dem Nachtragehefeg vom 24. De-
Fibe 1873 aualoge Anwendung mit den folgenden Modifikation
. Zur Ermittelung und Feststellung der Ensschädigung finde drei der Oertlichkeit
und zr alzuschäenden Objecte kundige Sachverständige anzuwenden, von welchen der
eine von dem Entschädigungsberechtigten, der zweite von dem Entschädigungsverpflichteten
und der drilte von der Verwaltungsbehörde, Unserem Landralhsamte, zu ernennen ist.
2. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, Unseres Landrathsamts, über
Keststellung der Cntschädigung steht beiden Theilen lediglich die Beschreitung des Rechts-
weges frei, und zwar dem Entschädigungsberechtigten zur Ausführung des vermeintlichen
Anspruchs auf eine höhere Entschädigung, dem Entschädigungsverpflichteten Behufs Aus-
fübrung des Einwandes, daß die Entschädigung zu hoch festgestellt und stakt derselben
eine nleheiger- zu bestimmen sei.
. Die Erklärung, den Rechtsweg gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde
***# zu wollen, ist binnen 10 Tagen, von Publikation der Entscheidung an gerechnet,
bei Strafe des Verlusis des Rechtsmittels, zu den Akten der Verwaltungsbehörde, von
den Porteien schriftlich abzugeben.
. Die Anstellung der Alage hat dann binnen einer zweiten Nothfrist von dreißig
Tagei bei Strafe des Verlusts derselben bei der zuständigen Justizbehörde zu erfolgen.
5. Ueber die erfolgte Anstellung der Klage hat der Kläger binnen zehn Tagen, von
der Klaganstellung an gerechnet, eine Bescheinigung zu den Akten der Verwallungsbe-
örde an bringen.
6. Die von der Verwaltungsbehörde bewirkten Ermittelungen über den in Rede
stehenden Entschädigungsanspruch können bei dem Processe als antieipirte Beweise in Be-
tracht kommen.
Wo in diesem Gesebe die audichtchbän erwähnt wird, ist darunter das Land · Beaucuahei
rathsamt verstanden. In Genossenschafts-Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichtig= Fischerei.
ung der Fischerei dem Genossenschaftsvorstande, in anderen Fischerei-Revieren der Orts-
polizeibehörde neben den stlaatlichen Polizeibeamten ob.
Fischerei. Aufseher, welche von Fischerei-Berechtigten, Fischerei. Genossenschaften oder
Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu verpflichten, falls gegen ihre
Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
Sind vom Stlaale besondere Beamte für gewisse Districte, Schonreviere, Fischpässe v.
bestellt, so haben ihren Anordnungen die Ausseher der Gemeinden, Genossenschaften und
Privaten Folge zu leisten.
§5. 49.
Die amtlich verpflichleten Aufsichtobeamten haben bei der Ermittelung und Verfol-
gung von Uebertrekungen der Bestimmungen dieses Gesehes und der sonft bestehenden
fischereipoligzeilichen Vorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks die Befugnisse und Ver-
pflichtungen der Lokalpolizeibeamten; insbesondere sind dieselben jeder Zeit befugt, die beim
Fischsange im Gebrauch befindlichen Fanggeräthe, sowie die bei dem Sischer vorhandenen