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gegen zu erhebende Erinnerungen des Schuldners fallen unter den Begriff der Einwend-
ungen, über welche nach §. 13 Absah 2 des Eingangs angezogenen Gesetzes das Amts-
gericht entscheidet, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher angestellt ist.
Die gegenwärtige Verordnung int d irchenh mit dem Gesebe vom 2. Juli 1879,
auf das sie w beziehl, in Wioifanke
Greiz, den 28. Juli %
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
I.
C. Verthes.
30. Regierungsverordnung vom 29. Juli 1879
zur Ausführung des Landesgesetzes vom 3. Juli 1879, die Vollstreckung
der Entscheidungen und Verfügungen, ders Vervaltungcbehörden betreffend.
Auf Grund des Handesgesehes vor vom 3. Juli 1870 die Vollstreckung der Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden betreffend, und zur Auoführung einzelner Be-
lümmunzen desselben wird mit Höchster Genehmigung bis auf Weiteres das Folgende
verordne
8. 1
Das Landrathsamt ist im Allgemeinen besugt und verpflichtet, in Gemäßheil der
Bestimmungen des ebengedachten Landesgesetzes
I.
die im Nachstehenden bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen zu vollstrecken:
seine eigenen, sowie diejenigen der zuständiger Weise — zufolge allgemeiner
Bestimmung oder Auftrags für den einzelnen Fall — in seiner Vertretung
handelnden Beamten,
b. die von dem Generaliuspeckor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins in
Zoll- und Stenersachen in Bezug auf im Fürstenthume befindliche Personen
oder Gegenstände ausgegangenen,
c. diejenigen des Landesausschusses,
4d. die der Erbschaftssteuerfiskalate,
c. die von den Vertretungen der Gemeindevorsteher in den außerhalb der örtlichen
Gemeindeverbände stehenden Domanialbesihungen Unsereg Fürstlichen Hauses
und den Bezirken der excommunalisirten Riltergüter getroffenen,
l. die von ländlichen Gemeindevorstehern (besonders auf Grund von #Art. 14 der Ge-
meindeordnung vom 25. Jannar 1871) und von den ländlichen Gemeindebe-
hörden (namentlich auf Grund von F. 120a Absah 2 der Reichsgewerbeord-
nung) oder von ekwa statutarisch zugelassenen Gewerbeschiedsgerichten auf den
ungorten zuständiger Weise aushegangenen.
Dem Landrathsamt wird weiterhin auch die Zuständigkeit beigelegt, die für den ein-