Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Posinach. 
nahmesend. 
ungen. 
16 
1V Die Postanslall des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs- 
Telegramms dasselbe dem Empfänger durch einen besonderen Voten zuzustellen. Die 
Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des 
bercchtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. 
Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigl, in Vertretung der Poslanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche au 
telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder 
am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
S. 18. 
1 Poslnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zu- 
lässig. Eine Auszahlung des Aachnahmebetragen Uleich bei der Einlieferung der zuge- 
hörigen Sendungen findet nicht stalt. 
I. Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sen- 
dungen besten, so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage zulässig. 
zaissientaen müssen in der Aufschrist mit dem Vermerk „Nachnahme 
von .. Mark .. Pf.,“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur 
in Zahlen) versehen sein, und unmitlelbar darunter die genaue Bczeichnung der ein- 
liefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren 
Slädten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten 
müssen vorstehende Vermerke sewohl s der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen 
Packetadresse angebracht sein 5 II 
IV Dem Auflieferer einer Rachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung 
ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin ein Einlieferungaschein zu verabsolgen (bei Ein- 
schreib- und Werthsendangen, so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen. 
V Eine Nachnahmesendung darf uur gegen Verichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigl werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sic innerhalb dieser Frist nicht eingelöst 
worden ist. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „posllagernd.“ 
VI Cingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs. ost- 
anstalt mittels Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitt, 
welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und 
Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung 
der letzteren, vermerkt. 
VII Richt eingelöste Nachnahmesendungen werden den giübsänkern gegen Rückgabe der 
im Wt I erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehän 
Für achnahmesendungen ist Porto und eine hhz ahmegebahe. zu entrichten. 
n Das Porto 
u) aa zne neagt he Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 
250 Gramm, sowie für Posllarten auf Gutfernungen bes 10 geographische 
Meilen einschließlich 20 M. 
auf alle weiteren Entsernung 
Für unfrankirle Nochnahmkeiefe nr r. wird ein Poruogisco von 10 Pf. er-
	        
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