Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 4. 
Der in Gemäßheit der Vorschrift in 8. 3 angerusene Arzt hat sich ungesäumt 
an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche sorgfältig zu besichtigen und mit Hülfe der Orte- 
polizei die nölhigen Erkundigungen einzuziehen. 
Dabei ist zunächst, soweit thunlich, die Persönlichkeit des Verstorbenen festzustellen; 
sodann sind etwaige äußere Verletzungen oder sonstige auffällige oder vertächtige Erschein- 
ungen an der Leiche genau in's Auge zu fassen und gewissenhaft zu wüsen, ob irgend 
wesche, wenn auch nur entfernte, Anhaltopunkte dafür vorhanden sind, caß der Tod durch 
Verschulden eines Andern, sei es unmitlelbar oder auch nur mitteibar, herbeigeführt 
worden 
Endlich hat der Arzt mit Beihülfe der hierzu allfällig verpflichteten örtlichen Polizei- 
verwaltung für sorgfältige Aufbewahrung und Unterbringung der Leiche, sowie für Er- 
haltung und Sicherung aller elwa vorhandenen Spuren und Mertmate. welche auf die 
Verab einer strafbaren Handlung binzuweisen scheinen, Sorge zu tragen. 
leber den Befund und über das Ergebniß seiner sonstigen besbnsnben und Er- 
minennsgen, namentlich auch, wenn die Leiche unbekannt ist, über die an derselben vor- 
gefundenen, zur Feslstellung der Personlichfeit des Verstorbenen dienlich scheinenden Kenn- 
zeichen und Besonderheiten hat der Arzl eine Niederschrift zu fertigen und dieselbe nebst 
einer Meinungsäußerung über die muthmaßliche Todesursache sofort an den Staats- 
auwalt bei dem Landgerichte zu übersenden. Falls aber Gesahr im Verzuge 
obwalten sollte, fallo insbesondere nach Ansicht des Arztes die richterliche Leichenschau oder 
Leichenöffnung so schleunig vorgenommen werden muß, daß es bedenklich erscheint, das 
Einschreilen des zu entfernt wohnenden oder von seinem Wohnsitze abwesenden Staats- 
anwalts zu erwarten, so ist der ärztliche Fundbericht ungesämmt an den Amtsrichter 
des Bezirks zu befördern. 
8. 5. 
Der Staatsanwalt hat den an ihn gelangten ärztlichen Bericht sorgfältig zu 
prüsen und sich darüber schlüssig zu machen, ob die Sache weiter zu verfolgen sei oder auf 
sich zu beruhen habe. 
Gelangt derselbe zu der Ueberzeugung, daß offenbar kein Verdacht der Verübung 
einer strafbaren Handlung vorliegt, so ertheilt er alsbald den Beerdigungsschein unter 
seinem Siegel und seiner Unterschrift und klitt denselben der betreffenden örtlichen Polizei- 
verwaltung zustellen. 
Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß eine richterliche Leichenschau oder 
Gheigenestong nach Vorschrift der §§. 87 ff. der ——— ‚w geboten ersceein, 
o slellt er die geeigneten Anträge bei dem zuständigen Gerichte. In diesem Falle ist d 
Beiroig enhonche von dem Staalsanwalte, wenn derselbe bei der brchenhhn oder geichen. 
öffnung zugegen ist, in dessen Abwesenheit aber von dem die Leichenschau oder Leichen- 
öffnung leitenden Nichter zu ertheilen. 
Ist die Periönlichkeit des Leichnams unbekannt oder nicht sofort festzustellen gewesen, 
so hat der Staatsanwalt in jedem Falle, auch wenn er von weiterer 
Sache Abstand nimmt, die unter §. 2 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung zu 
erlassen. 
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