Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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II Jusoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, oder 
von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren 
Geldbeträgen zu Postamveisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packelc, sowie die Packetc mit Werthan- 
habe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
h) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
ac) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbelrägen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Aus- 
gabe hueste werden, vorausgesetzt, daß die Abholungsgeit in die gewöhnlichen Dienststunden 
(5. 25) fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten 
n- zulässig. 
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mil Werthangabe wird zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten 
mit Werthangabe zunächsl nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an 
den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Poslanweisung ohne 
den Bekrag dem Abholer auogehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers unge- 
achtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen in der Aufschrift, z. B. 
durch den Vermerk „durch Eilboten“ ., ausdrücklich ausgesprochen hat (F. at 
2) menn es auf die Bestellung von Briefen mil Bebändigungoschein (5. 35) bz. 
die Vorzeigung von Postaufträgen (58. d 20) ankommt; 
3) wem der Empfänger nicht am Tage nach der r, oder wenn er außerhalb 
des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei 
Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
S. 37. 
Audhaͤn · 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht 
en ve in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Poslanstalt an 
nachiratahe benienigen welcher sich zur Abholung meldet und die zum Packete gehörige Begleitadresse 
boo mchset 
adrelsen und Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- 
wenh. —5— die auszuzahlenden Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post 
lowie Aus“ erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des 
8. Enpsangobencchisgtn unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Poslpacketadresse oder 
ce.bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
II Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berech- 
tigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach 
§. 49 des Gesehes über das Postwesen nicht ob.
	        
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