Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

7) wenn es sich um einen Postauflrag an einen dimifnger handelt, über dessen 
Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die 
Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich 
bezeichnete Person verlangt hat. 
II Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt 1 eine mil einer Begleitadresse versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleich- 
benannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu 
unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um 
den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur 
näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
! Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkaunt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabcorte zurüclzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Beslimmungs- 
orks Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Nückwege ein- 
treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts 
für Rechnung des Absenders erfolgen. 
allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden- 
salle, daß und weohalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf der Begleit- 
adresse zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briese, welche von einer mit dem Empfänger 
gleichnamigen Person urthümiich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. 1 unter 6 
bezeichueten Briese. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Per- 
sonen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namens- 
unterschrift auf die Rückseile des Briefes niedergeschriebene bezügliche Bemerkung bei- 
zubringen. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbe- 
lesbarten derselben die soforlige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens 
Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der - 
merk: „Wenn unbeslellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzu- 
geben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt 
werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die 
Postanstall des Bestimmungsorlé bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt 
oder an eine andere Person, sei re an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen 
Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto 
in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt 
werden und eine klare Bestimmung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer 
Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestaltet. Geht bei 
der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, 
so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch dem zweiten 
Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Abseuder ein bezügliches Verlangen 
ausgesprochen hat, vor der Rücksendung voch einmal in derselben Weise die anderweile 
Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollle alsdaun die
	        
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